Nach stRsp des VwGH begründet § 119 Abs 1 ZollG 1955 eine WEITGEHENDE Erfolgshaftung. Für die Geltendmachung dieser Haftung ist die Frage des Verschuldens ohne Bedeutung (Hinweis E 17.2.1983, 82/16/0135, 83/16/0033). Der Begriff WEITGEHENDE Erfolgshaftung wurde deshalb gewählt, weil der Begleitscheinnehmer von G wegen dann nicht zu haften hat, wenn das Begleitscheingut durch Zufall oder höhere Gewalt untergegangen ist (Hinweis E 23.1.1952, 1443/51, VwSlg 532 F/1952).Nach stRsp des VwGH begründet Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 eine WEITGEHENDE Erfolgshaftung. Für die Geltendmachung dieser Haftung ist die Frage des Verschuldens ohne Bedeutung (Hinweis E 17.2.1983, 82/16/0135, 83/16/0033). Der Begriff WEITGEHENDE Erfolgshaftung wurde deshalb gewählt, weil der Begleitscheinnehmer von G wegen dann nicht zu haften hat, wenn das Begleitscheingut durch Zufall oder höhere Gewalt untergegangen ist (Hinweis E 23.1.1952, 1443/51, VwSlg 532 F/1952).