Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0301

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0301

Entscheidungsdatum

11.03.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0302 Besprechung in: ÖStZB 1992, 746;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0120 E 29. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, daß er die geringste Steuerbelastung erzielt. Das gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt. Zum Mißbrauch bedarf es einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht findet, Steuer zu vermeiden. Es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn der abgabensparende Effekt weggedacht wird, ober ob es ohne das Ergebnis der Steuerminderung unverständlich wäre. Können daher beachtliche Gründe für eine - auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen (Doralt-Ruppe, Grundriß des Ö Steuerrechts II2, 172).

Schlagworte

Gestaltungsmißbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130301.X01

Im RIS seit

06.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990130301_19920311X01

Rechtssatz für 90/13/0301

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0301

Entscheidungsdatum

11.03.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0302 Besprechung in: ÖStZB 1992, 746;

Rechtssatz

Werden nach dem Erwerb einer für einen Heurigenbetrieb geeigneten Liegenschaft zwischen dem AbgPfl und seiner Ehegattin Verträge über die Gründung einer GmbH sowie einer GmbH & Co KG abgeschlossen und vermietet der AbgPfl die Liegenschaft mündlich an die Komplementär-GmbH, welche ihrerseits das Grundstück an die betriebsführenden GmbH & Co KG mündlich untervermietet, so erscheint eine solche Vorgangsweise im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, nämlich das Betreiben einer Gaststätte, ungewöhnlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130301.X02

Im RIS seit

06.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990130301_19920311X02

Rechtssatz für 90/13/0301

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0301

Entscheidungsdatum

11.03.1992

Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;
GmbHG §25 Abs4;
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0302 Besprechung in: ÖStZB 1992, 746;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0093 E 6. November 1991 VwSlg 6632 F/1991 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Selbstkontrahieren durch Organe von Kapitalgegsellschaften ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann zulässig, wenn jede Gefährdung des Vertretenen (der Gesellschaft) ausgeschlossen ist oder von ihm - aber nicht vom Vertreter - das Insichgeschäft des Vertreters gestattet wurde. Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung, alle übrigen Geschäftsführer zustimmen (Hinweis E 15.12.1988, 87/16/0142). Ein weiteres Erfordernis für die Wirksamkeit des Selbstkontrahierens ist ein nach außen in Erscheinung tretender Akt (Manifestationsakt), der für Dritte feststellbar ist (Hinweis E 15.12.1978, 425/76).

Schlagworte

Selbstkontrahieren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130301.X03

Im RIS seit

06.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990130301_19920311X03