Die Eigenart des Dienstnehmers im Sinne des ASVG ist durch das Korrelat persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gekennzeichnet.
Für die Beurteilung, ob persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, sowie deren Verhältnis zueinander maßgebend (Hinweis E 10.11.1983, 139/80).
Die Unfallversicherungspflicht ist im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht keine modifizierte, sondern eine andere Rechtsfrage (Hinweis E 25.4.1980, 1291/76 und E 21.3.1985, 83/08/0179).