Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/04/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0073

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Nach dem ersten Tatbestand der Verwaltungsübertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 steht die Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung unter Strafsanktion, wobei das strafbare Verhalten durch die Herstellung dieses rechtswidrigen Zustandes abgeschlossen ist. (Hinweis auf E vom 30.1.1981, Zl. 1366/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040073.X01

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JWR_1981040073_19820122X01

Rechtssatz für 81/04/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/04/0073

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d.h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040073.X02

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JWR_1981040073_19820122X02