Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/02/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0007

Entscheidungsdatum

11.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/10/0008 B 28. Mai 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird vergleiche VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0132; 25.4.2018, Ra 2018/09/0027; 26.7.2016, Ra 2016/05/0062), wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0027; 26.7.2016, Ra 2016/05/0062; VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0074).

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020007.L01

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020007_20260211L01

Rechtssatz für Ra 2026/02/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0007

Entscheidungsdatum

11.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0076 B 9. Mai 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat vergleiche VwGH 17.5.2017, Ra 2017/02/0095).

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020007.L02

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020007_20260211L02

Entscheidungstext Ra 2026/02/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0007

Entscheidungsdatum

11.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des B, vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das am 30. September 2025 mündlich verkündete und am 24. November 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, KLVwG-208/21/2025, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2025, Ra 2024/02/0234, verwiesen (Vorerkenntnis). Mit diesem wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) aufgrund der außerordentlichen Revision der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2
Im fortgesetzten Verfahren führte das Verwaltungsgericht weitere mündliche Verhandlungen durch und bestellte einen nichtamtlichen Sachverständigen.
3
Nach der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2025 verkündete das Verwaltungsgericht sein Ersatzerkenntnis, mit dem es die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abwies und ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte. Weiters erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig. Über rechtzeitigen Antrag des Revisionswerbers erging eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe mit seinem Kraftfahrzeug am Tatort zur Tatzeit die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Revisionswerbers abgezogen worden sei. Der Polizeibeamte römisch zehn. habe Geschwindigkeitsmessungen mit dem gültig geeichten Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart TruSpeed, Hersteller Laser Technology Inc., mit der Identifikation Y., durchgeführt, worauf er geschult sei. Dabei habe der Beamte die Geschwindigkeit des vom Revisionswerber gelenkten Kraftfahrzeuges mit 164 km/h (ohne Abzug der Messtoleranz) gemessen, was eine anzulastende Geschwindigkeit von 159 km/h nach Abzug der Messtoleranz ergebe. Der die Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte habe die Messung auf einer Entfernung von 478 m vorgenommen. Es sei ein gültiges Messergebnis zustande gekommen; es habe keine Fehlermeldungen gegeben.
5
Weiters erläuterte das Verwaltungsgericht ausführlich seine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller im Verfahren eingeholten Gutachten und Beweismittel. Es kam zum Ergebnis, die angelastete Verwaltungsübertretung sei objektiv und subjektiv erfüllt und vom Revisionswerber zu verantworten; zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, es liege eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor, weil der Amtssachverständige befangen gewesen sei; er habe nämlich bereits im vorangegangenen Revisionsverfahren auf der Seite der belangten Behörde mitgewirkt. Dies habe der Revisionswerber im Verfahren auch vorgebracht. Das Verwaltungsgericht habe in der fortgesetzten Verhandlung den nichtamtlichen Sachverständigen mit den aus seiner Sicht klärungsbedürftigen Ausführungen des Amtssachverständigen konfrontiert. Daraus ergebe sich „zwangsläufig“, dass der Gutachtensauftrag an den nichtamtlichen Sachverständigen unvollständig und auf der Grundlage der Ausführungen eines befangenen Sachverständigen erfolgt seien. Der nichtamtliche Sachverständige hätte sich im Detail mit der Windschutzscheibe des Fahrzeuges auseinandersetzen müssen. Es hätte nämlich nicht festgestellt werden können, wie schnell der Revisionswerber tatsächlich gefahren sei. In Deutschland komme es immer wieder zu Fehlmessungen.
11
Überdies würden die Ausführungen der beiden Sachverständigen voneinander abweichen, womit sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt habe; vielmehr führe es aus, diese stimmten überein. Damit habe das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen alles zum Sachverhalt ermittelt und eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen. Der Durchmesser des Laserstrahlpunktes sei für die Beurteilung der Messgenauigkeit und die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung entscheidungswesentlich.
12
Zuletzt wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, der Revisionswerber hätte gerne ein Privatgutachten eingeholt und dies in der letzten der drei Verhandlungen auch vorgebracht. Diesem Antrag sei vom Verwaltungsgericht nicht stattgegeben worden. Das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen könne jedoch nur mit einem gleichwertigen Gutachten bekämpft werden.
13
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
14
Es bestehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird vergleiche , etwa VwGH 15.11.2023, Ra 2022/02/0169, mwN; vergleiche , auch z.B. VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0132; 25.4.2018, Ra 2018/09/0027); ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen ist im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen.
15
In der Folge stellt die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat vergleiche , etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0153, mwN).
16
Nach dem Akteninhalt hat der Revisionswerber die Befangenheit des Amtssachverständigen im Verfahren gerügt und das Verwaltungsgericht in der Folge mit Beschluss einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Anders als der Revisionswerber vorbringt, hat dieser nach dem Schreiben vom 9. Juli 2025 den ganzen Akteninhalt erhalten sowie dieselbe Frageliste wie zuvor der Amtssachverständige. Das Verwaltungsgericht hat sich in der Folge mit beiden Gutachten in seiner Beweiswürdigung auseinandergesetzt.
17
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche , VwGH 14.1.2021, Ra 2020/02/0289, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 9.6.2022, Ra 2022/02/0101, mwN).
18
Die Würdigung der Beweise ist keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , etwa VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005, mwN).
19
Angesichts der umfassenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre. Entgegen den bloßen Behauptungen des Revisionswerbers kamen die Sachverständigen im wesentlichen Punkt - der Frage der ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung - zu übereinstimmenden Ergebnissen; die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden im Übrigen auch von den Aussagen des Zeugen getragen.
20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es wiederum der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0152, mwN).
21
Bei behaupteten Verfahrensmängeln wie der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren muss in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden vergleiche , VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0079, mwN). Vor dem Hintergrund der Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass „die Anvisierung im Bereich des Kennzeichens“ erfolgt sein müsse, weil es ein Messergebnis gebe, ist die vom Revisionswerber von einem Privatgutachter zu erörternde Frage, ob eine Windschutzscheibe möglicherweise geeignet sein könne, eine abgeschwächte Reflexion zu verursachen, nicht entscheidungsrelevant. Der nichtamtliche Sachverständige hat diese Frage in der Verhandlung selbst als „irrelevant“ bezeichnet. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht dargetan.
22
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. Februar 2026

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020007.L00

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2026020007_20260211L00