Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/20/0530

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0530

Entscheidungsdatum

17.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §1
BFA-VG 2014 §11 Abs1
ZustG §2 Z4
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/20/0166 E 11. September 2024 RS 1 (hier: nur der letzte Satz und ohne Bezugnahme auf § 24a Abs. 9 AsylG 1997)

Stammrechtssatz

Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des VwGH, welche die Rechtslage vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 vergleiche VwGH 27.4.2006, 2005/20/0645, mwN) und des FrÄG 2015 zum Gegenstand hat, es zur Begründung einer "sonstigen Unterkunft" im Sinn des ZustG in Unterkünften für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern oder anderen Betreuungsstellen einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von Umständen des Einzelfalles abhängigen - "zeitlichen Verfestigung" bedarf. Die nunmehr gemäß Paragraph eins, BFA-VG im Verfahren vor dem BFA anzuwendende Sonderbestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG zur Zustellung sieht jedoch - wie bereits früher Paragraph 24 a, Absatz 9, AsylG 1997- für die Qualifikation der dort genannten Unterkünfte als Abgabestelle im Sinn des ZustG eine Mindestaufenthaltsdauer oder eine "zeitliche Verfestigung" nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200530.L02

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200530_20251117L01

Rechtssatz für Ra 2025/20/0530

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0530

Entscheidungsdatum

17.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §11 Abs1
ZustG §2 Z4
ZustG §8
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/20/0166 E 11. September 2024 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem in Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf das ZustG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen jener Verfahren, für die diese Bestimmung maßgeblich ist, sämtliche Bestimmungen des ZustG "für eine persönliche Zustellung", die auf eine Abgabestelle Bezug nehmen, angewendet wissen wollte. Das gilt dann mithin auch für die Bestimmung des Paragraph 8, ZustG. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorliegt, kommt es dann für die Anwendung des Paragraph 8, ZustG nicht an. Unter "persönlicher Zustellung" sind in diesem Zusammenhang alle Formen von Zustellungen zu verstehen, die an den Asylwerber selbst und nicht an andere Personen (etwa nicht in einer der in Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG genannten Einrichtung untergebrachte Zustellbevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter) zu erfolgen haben vergleiche etwa Paragraph 11, Absatz 2, BFA-VG, wonach Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und nur unter bestimmten Voraussetzungen [auch] einem Rechtsberater zuzustellen sind; ein allfälliger gewillkürter Vertreter, ist [lediglich] vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200530.L01

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200530_20251117L02

Rechtssatz für Ra 2025/20/0530

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0530

Entscheidungsdatum

17.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0708 B 25. Mai 2020 RS 5 (hier mit dem Zusatz: Eine solche Hinterlegung darf gemäß § 23 Abs. 1 ZustG auch bei der Behörde erfolgen.)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200530.L03

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200530_20251117L03

Entscheidungstext Ra 2025/20/0530

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0530

Entscheidungsdatum

17.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des H S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2025, W142 2316487-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 1. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 2. Juli 2022 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei, und gewährte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit für den Revisionsfall relevant - fest, der Revisionswerber sei von 4. bis 17. Juli 2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung („VQ2 NIEDERÖSTERREICH“, Traiskirchen) untergebracht und danach unbekannten Aufenthaltes gewesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2022 sei mit Wirksamkeit vom 3. August 2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 23, Zustellgesetz (ZustG) ohne vorausgehenden Zustellversuch „im Akt“ (gemeint: im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, ZustG bei der Behörde) hinterlegt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Revisionswerber weder über eine aufrechte Meldung verfügt, noch sei ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht gewesen. Der Revisionswerber habe Kenntnis vom laufenden Asylverfahren gehabt und keine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle erstattet. Die Beschwerde sei am 16. Juli 2025 per E-Mail eingebracht worden. Auf die vierwöchige Beschwerdefrist sei in der Rechtmittelbelehrung des bekämpften Bescheides in deutscher Sprache und in der Sprache Punjabi hingewiesen worden.
4
Das Verwaltungsgericht führte weiters aus, es sei nicht ersichtlich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zeitpunkt der Zustellung eine Abgabestelle des Revisionswerbers ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal es für seinen damaligen Aufenthaltsort keinen Anhaltspunkt gegeben habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe unmittelbar vor der Hinterlegung Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie das Betreuungsinformationssystem genommen. Der Revisionswerber habe während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine nach Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG begründete Abgabestelle geändert und sei daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet gewesen, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Da zwischen der Änderung der Abgabestelle am 17. Juli 2022 und der Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch am 3. August 2022 über vierzehn Tage gelegen seien, der Revisionswerber bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattet und auch über keine neue „Meldeanschrift“ (laut ZMR) verfügt habe, sowie kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht gewesen sei, habe der Revisionswerber den ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum für die Mitteilung seines Wohnsitzwechsels an die belangte Behörde überschritten.

Die vierwöchige Beschwerdefrist habe (ausgehend vom Tag der Hinterlegung des Bescheides bei der Behörde) mit Ablauf des 31. August 2022 geendet. Die am 16. Juli 2025 eingebrachte Beschwerde sei somit als verspätet zurückzuweisen.

5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.3.2013, 2011/21/0244) davon ausgegangen, dass der Revisionswerber durch seine vorübergehende Unterbringung in einer Erstaufnahmestelle eine Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG begründet habe und dass durch das (ohne Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle erfolgten) Verlassen dieser Unterkunft eine Verletzung der Mitteilungspflicht erfolgt sei. Es sei jedoch keine Abgabestelle vorgelegen. Die „Zustellfiktion“ des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG, die an eine zuvor bestehende Abgabestelle anknüpfe, habe daher nicht eintreten können. Die Zustellung durch „Hinterlegung im Akt“ wäre daher als nicht wirksam zu qualifizieren gewesen.
9
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG. Die gemäß Paragraph eins, BFA-VG im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anzuwendende Sonderbestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG zur Zustellung sieht - entgegen dem Revisionsvorbringen, in dem sich der Revisionswerber auf eine Entscheidung zu einer nicht mehr geltenden Rechtslage beruft - für die Qualifikation der dort genannten Unterkünfte als Abgabestelle im Sinn des ZustG eine Mindestaufenthaltsdauer oder eine „zeitliche Verfestigung“ nicht vor. Aus dem in Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf das ZustG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen jener Verfahren, für die diese Bestimmung maßgeblich ist, sämtliche Bestimmungen des ZustG „für eine persönliche Zustellung“, die auf eine Abgabestelle Bezug nehmen, angewendet wissen wollte. Das gilt dann mithin auch für die Bestimmung des Paragraph 8, ZustG. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorliegt, kommt es dann für die Anwendung des Paragraph 8, ZustG nicht an vergleiche , zu alledem VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0166, mwN).
10
Somit führt das Revisionsvorbringen, das darauf aufbaut, der Revisionswerber habe trotz seines Aufenthaltes in einer Betreuungseinrichtung des Bundes von Anfang an über keine Abgabestelle verfügt und daher könne die Zustellfiktion des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht zur Anwendung gelangen, nicht zum Erfolg.
11
Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann vergleiche , VwGH 15.5.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Eine solche Hinterlegung darf gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustG auch bei der Behörde erfolgen.
12
Soweit in der Revision schließlich vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob der Aufenthalt des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Hinterlegung tatsächlich „nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar“ gewesen sei, vermag dieses Vorbringen eine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deswegen nicht aufzuzeigen, weil nicht aufgezeigt wird, welche weiteren Ermittlungsschritte erfolgreich gewesen wären, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird. Weiters wird weder dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch darauf in den Revisionsgründen zurückgekommen vergleiche , etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2024/20/0384, mwN).
13
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200530.L00

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2025200530_20251117L00