Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/21/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/21/0118

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
MRK Art8

Rechtssatz

Unrichtige Identitätsangaben zählen zu jenen Umständen, die im Rahmen einer gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung das gegen den Verbleib im Bundesgebiet sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren, soweit die Angaben hierfür kausal waren (VwGH 22.2.2024, Ra 2021/21/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210118.L04

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023210118_20241024L01

Rechtssatz für Ra 2023/21/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/21/0118

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §138
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls "gebührend" zu berücksichtigen, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010), was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210118.L02

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023210118_20241024L02

Rechtssatz für Ra 2023/21/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/21/0118

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §138
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0134 E 30. April 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210118.L03

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023210118_20241024L03

Entscheidungstext Ra 2023/21/0118

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/21/0118

Entscheidungsdatum

20.09.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S M K (auch S K auch S K), vertreten durch Mag. Stefan Harg, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2023, L515 2218104-1/59E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juli 2023, L515 2218104-1/71E, der Revision gegen das Erkenntnis vom 10. März 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

1
Der Revisionswerber stellte im Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 25. März 2019 zur Gänze abgewiesen wurde, wobei unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig sei, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG zunächst mit Erkenntnis vom 5. April 2022 insofern statt, als es die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte und dem Revisionswerber gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilte. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass der Revisionswerber mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin und seinem 2019 hier geborenen gemeinsamen Sohn in einem Haushalt lebe, weshalb das private Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege.
3
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Revisionswerber falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hatte, entschied das BVwG nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. März 2023 neuerlich über die noch offenen Spruchpunkte im Beschwerdeverfahren des Revisionswerbers, indem es dessen Beschwerde nunmehr (u.a.) auch in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abwies, aussprach, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG 50 Tage betrage, und die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Monate herabsetzte. Ferner sprach das BVwG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war, den das BVwG mit Beschluss vom 27. Juli 2023 im Wesentlichen mit der Begründung abwies, der Revisionswerber habe nicht konkret dargelegt, welche genauen Nachteile er persönlich erleiden würde, wenn er den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht in Österreich, sondern in Armenien abwarten würde.
5
In seinem nunmehrigen Antrag vom 20. September 2024 bringt der Revisionswerber vor, dass ihm die Abschiebung drohe und er nach wie vor mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn zusammenlebe. Weiters verwies er auf das beigelegte Schreiben eines Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde, dem zufolge sein Sohn an großen Verlustängsten leide und diesbezüglich auch von den betreuenden Kindergartenpädagoginnen bereits ein auffälliges Verhalten beobachtet worden sei, wobei auf die Bedeutung eines intakten Familienverbands für eine normale Entwicklung des Kindes aus kinderfachärztlicher Sicht hingewiesen werde.

Damit macht der Revisionswerber ausreichend konkret mit dem Vollzug der Rückkehrentscheidung in Bezug auf sein Familienleben verbundene Nachteile geltend. Er legt sohin auch einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar.

6
Da nicht ersichtlich ist, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen, war der Beschluss des BVwG vom 27. Juli 2023 über die Versagung der aufschiebenden Wirkung antragsgemäß nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG - wie im Spruch ersichtlich - abzuändern.

Wien, am 20. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210118.L00

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWT_2023210118_20240920L00

Entscheidungstext Ra 2023/21/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/21/0118

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §138
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr.in Oswald und den Hofrat Mag. Schartner, Bakk., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan über die Revision des S M K (alias S K), vertreten durch Mag. Stefan Harg, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2023, L515 2218104-1/59E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der im Oktober 1997 geborene Revisionswerber stellte im Jänner 2016 ebenso wie seine mit ihm gemeinsam in das Bundesgebiet eingereisten Eltern und seine Großmutter - unter anderem mit der Behauptung, staatenlos zu sein - einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - aufgrund von Sprachanalysen von der armenischen Staatsangehörigkeit der Genannten ausgehend - mit Bescheid vom 25. März 2019 zur Gänze ab, erließ jeweils unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte in allen Fällen gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und stellte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde gegen den Revisionswerber - ebenso wie gegen seine Familienangehörigen - gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 6, FPG vor allem wegen Mittellosigkeit ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2
Die dagegen erhobenen Beschwerden, denen zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach weiteren Erhebungen von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit aller Familienmitglieder ausgehend - mit Erkenntnis vom 5. April 2022 hinsichtlich der Eltern und der Großmutter des Revisionswerbers zur Gänze ab. In Bezug auf den Revisionswerber gab das BVwG der Beschwerde, die auch in seinem Fall hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, jedoch insofern statt, als es gemäß Paragraph 9, [Abs. 3] BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte, dem Revisionswerber gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilte und demzufolge die Rückkehrentscheidung sowie die weiteren verbliebenen Spruchpunkte (Feststellungen gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sowie das Einreiseverbot) ersatzlos behob.
3
Die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das BVwG unter anderem damit, dass der Revisionswerber seine im Kindesalter mit ihren Eltern nach Österreich eingereiste Lebensgefährtin im Bundesgebiet kennengelernt habe und 2019 ein gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen sei, wobei sowohl die Lebensgefährtin als auch das Kind zwar armenische Staatsangehörige seien, aufgrund des ihnen erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ aber rechtmäßig in Österreich - gemeinsam in einem Haushalt mit dem Revisionswerber - leben würden. Deshalb überwiege das private Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
4
Nach der teilweisen amtswegigen Wiederaufnahme dieses Verfahrens in Bezug auf die der Beschwerde des Revisionswerber gegen den Bescheid des BFA vom 25. März 2019 stattgebenden Spruchpunkte (siehe dazu VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298) entschied das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. März 2023 nunmehr dahin, dass es die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei, als unbegründet abwies. Weiters sprach das BVwG in teilweiser Stattgebung der Beschwerde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG 50 Tage betrage und es setzte die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Monate herab.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 12.6.2023, E 1265/2023-7) - fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
6
Die Revision erweist sich - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
7
In seiner Begründung stellte das BVwG fest, dass nach Erlassung des Erkenntnisses vom 5. April 2022 aufgrund einer Auskunft der armenischen Migrationsbehörde vom 9. Juni 2022 die armenische Staatsangehörigkeit der dann nach Armenien abgeschobenen Eltern des Revisionswerbers und seiner Großmutter hervorgekommen sei. Die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben des Revisionswerbers zu seiner Identität seien daher auch unrichtig gewesen. Entgegen seinen eigenen Behauptungen sei der Revisionswerber nicht in der Russischen Föderation, sondern in Armenien geboren, im Kindesalter mit seinen Eltern in die Russische Föderation übersiedelt und nicht staatenlos, sondern sowohl russischer als auch armenischer Staatsangehöriger. Durch die Vortäuschung einer falschen Identität mittels erwiesen unrichtiger Angaben zu seinem Namen (Endung des Familiennamens auf „-lov“ statt richtig auf „-lyan“ und des Vornamens auf „-ad“ statt richtig auf „-vel“) und zur Staatsangehörigkeit habe sich der Revisionswerber einen Aufenthaltstitel erschlichen und über diesen bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt. Im Falle korrekter Angaben zur Identität und Herkunft wäre der Aufenthalt des Revisionswerbers nur äußerst kurz gewesen und die Entstehung familiärer Anknüpfungspunkte „wohl eher“ ausgeblieben. Es werde zwar nicht verkannt, dass der Revisionswerber bei der Antragstellung noch relativ jung gewesen und unter dem Einfluss seiner Eltern gestanden sei, doch sei er zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig und daher berechtigt gewesen, im Asylverfahren für sich zu sprechen, wobei er auch später seine Angaben nicht von sich aus korrigiert habe.
8
Das BVwG ging in der rechtlichen Beurteilung davon aus, dass das Verhalten des Revisionswerbers die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens erheblich verringere, zumal der vorliegende Fall mit jenem Sachverhalt vergleichbar sei, der dem Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, zugrunde gelegen sei. In diesem Urteil habe der EGMR keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung und Verhängung eines zweijährigen Wiedereinreiseverbots gegen eine dschibutische Beschwerdeführerin trotz ihrer familiären Bindungen in Norwegen zu ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern, die alle über die norwegische Staatsangehörigkeit verfügt hätten, angenommen, weil der langjährige Aufenthalt, im Zuge dessen das Familienleben entstanden sei, auf wiederholt falschen Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit beruht habe. Im vorliegenden Fall seien die Lebensgefährtin des Revisionswerbers und der gemeinsame Sohn armenische Staatsangehörige, sodass - wie der EGMR sogar in Bezug auf die norwegischen Staatsangehörigen betreffend die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Dschibuti angenommen habe - der Begründung eines gemeinsamen Aufenthaltes mit dem Revisionswerber in Armenien „keine unüberwindbaren administrativen Hindernisse“ entgegenstünden. Es deute nichts darauf hin, dass es dem Revisionswerber und seiner Lebensgefährtin nicht möglich wäre, am armenischen Wohnungs- und Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, selbst wenn sie zunächst bei den Eltern des Revisionswerbers (in schwierigen und beengten Wohnverhältnissen) unterkommen müssten. Der Revisionswerber könne (gemeint: bei einem Verbleib seiner Familienangehörigen in Österreich) die bestehenden Bindungen auch durch briefliche, telefonische und elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten, wobei es ihm nach Ablauf der herabgesetzten Einreiseverbotsdauer - wie jedem Fremden - freistehe, sich um eine legale Wiedereinreise zu bemühen. Vor diesem Hintergrund überwiege im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet deutlich.
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In der Revision wird diesen Überlegungen zu Recht entgegengehalten, dass das BVwG bei der von ihm gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung maßgeblichen Gesichtspunkten des vorliegenden Falles, insbesondere dem Kindeswohl, nicht die gebotene Bedeutung zugebilligt habe.
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Zunächst ist dem BVwG zwar zu konzedieren, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unrichtige Identitätsangaben zu jenen Umständen zählen, die im Rahmen einer gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung das gegen den Verbleib im Bundesgebiet sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren, soweit die Angaben hierfür kausal waren vergleiche , etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2021/21/0196, Rn. 14/15).
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Im vorliegenden Fall - dies unterscheidet ihn zunächst schon maßgeblich von der dem oben genannten Urteil des EGMR zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation - hätte das BVwG bei Beurteilung des Verhaltens des Revisionswerbers jedoch einbeziehen müssen, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz zwar nicht mehr minderjährig war, aber gerade erst die Volljährigkeit erreicht hatte und das Asylverfahren gemeinsam mit seinen Eltern bestritt, sodass ihm sein Fehlverhalten - wenn er es auch nicht aus eigenem später korrigierte - nicht im selben Ausmaß wie seinen Eltern vorwerfbar ist. In diesem Sinn hatte auch das BVwG selbst eingeräumt, der Revisionswerber habe unter dem Einfluss seiner Eltern gestanden. Daher hätte das BVwG diesen Umständen fallbezogen nicht derart großes Gewicht beimessen dürfen, dass aufgrund des deshalb angenommenen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung auch eine Trennung des Revisionswerbers insbesondere von seinem Kind hinzunehmen wäre.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung der Aspekt des Kindeswohls „gebührend“ zu berücksichtigen ist, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche , VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010, Rn. 12, mwN), was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre vergleiche , dazu VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465, Rn. 10, mwN). Für eine solche Rechtfertigung reichen die dafür vom BVwG ins Treffen geführten Umstände im vorliegenden Fall nicht aus.
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Was die vom BVwG relativierend in den Raum gestellte Möglichkeit der Aufrechterhaltung bestehender Bindungen durch diverse Kommunikationsmittel anbelangt, widerspricht diese Ansicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Kontakte über (Video-)Telefonate oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen können vergleiche , erneut VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010, Rn. 20, mwN). In Bezug auf die in diesem Zusammenhang vom BVwG auch ins Treffen geführten Besuche fehlt aber eine Auseinandersetzung über deren tatsächlich mögliche Häufigkeit, um nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ausschließen zu können. Auch die Ausführungen des BVwG über eine legale Wiedereinreise nach Ablauf der Befristung des Einreiseverbots bleiben mangels konkreter Darlegung, dass hierfür fallbezogen die Voraussetzungen tatsächlich gegeben wären, so vage, dass der Zeitraum, in dem das Kind des Revisionswerbers ohne seinen Vater aufwachsen müsste, nicht absehbar erscheint.
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Soweit das BVwG von einer Begleitung des Revisionswerbers durch seine Lebensgefährtin und sein Kind nach Armenien und der Möglichkeit, das gemeinsame Familienleben dort weiterzuführen, ausging, hätte es aber einer konkreten Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, inwieweit eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Lebensgefährtin des Revisionswerbers, die den größten Teil ihres Lebens in Österreich verbracht hat, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar wäre. Das gilt sinngemäß auch für das in Österreich geborene Kind. Schließlich bedeutet die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Armenien eine Wohnsitzverlegung der gesamten Familie, was in der Regel mit der Aufgabe der bisherigen Wohnung und der beruflichen Perspektiven in Österreich sowie der sozialen Anknüpfungspunkte einerseits und der Neugründung eines Haushalts und Suche nach Beschäftigung in Armenien andererseits verbunden wäre vergleiche , etwa VwGH 22.3.2022, Ra 2020/21/0205, Rn. 12, mwN).
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Diesen Anforderungen wurde die Begründung des BVwG, in der in diesem Kontext unter bloßem Verweis auf die armenische Staatsangehörigkeit der Lebensgefährtin des Revisionswerbers und seines Kindes lediglich ausgeführt wurde, es deute nichts auf die Unmöglichkeit der Integration des Revisionswerbers und seiner Familienangehörigen am armenischen Wohnungs- und Arbeitsmarkt hin, nicht gerecht.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. Das erfasst auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte, insbesondere das gegen den Revisionswerber verhängte Einreiseverbot, das vom BVwG nach der Aufhebung der Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG durch den Verfassungsgerichtshof vergleiche , VfGH 6.12.2022, G 264 aus 2022,) - ebenfalls nicht tragfähig - gleichsam (neben der deshalb rechtskräftig auferlegten Mutwillensstrafe) als Strafsanktion nur mit einem wegen der falschen Identitätsangaben des Revisionswerbers unterstellten „fremdenpolizeilichen Bedürfnis“ begründet wurde.
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Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
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Der Kostenzuspruch beruht auf den Paragraph 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Oktober 2024

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210118.L01

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2023210118_20241024L00