Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/10/0366

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0366

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1
AMG 1983 §1 Abs1 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/10/0371

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, AMG 1983 umschreibt zwei Arten von Arzneimitteln, nämlich Präsentationsarzneimittel in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG 1983 einerseits und Funktionsarzneimittel in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AMG 1983 andererseits. Diese Begriffe entsprechen den früher üblichen Kategorisierungen von Arzneimitteln kraft "subjektiver" oder kraft "objektiver Zweckbestimmung". Das Vorliegen einer dieser beiden Definitionen bedingt unabhängig davon, ob auch die andere bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung des Produkts als Arzneimittel vergleiche VwGH 17.12.2014, 2012/10/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100366.L01

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2023100366_20240411L01

Rechtssatz für Ra 2023/10/0366

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0366

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E13301500
E6J
59/04 EU - EWR
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1
AMG 1983 §1 Abs1 Z2
AMG 1983 §1 Abs3a
EURallg
12010E168 AEUV Art168
32001L0083 Humanarzneimittel-RL Art1 Z2 lita
32001L0083 Humanarzneimittel-RL Art1 Z2 litb
32001L0083 Humanarzneimittel-RL Art2 Abs2
62021CJ0760 Kwizda Pharma GmbH VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/10/0371

Rechtssatz

Der EuGH hat festgehalten, dass nach Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 2001/83/EG, wenn Zweifel an der richtigen Qualifizierung der fraglichen Produkte bestehen, der Anwendung des Arzneimittelrechts der Union der Vorrang gebührt, was in Anbetracht der höheren Anforderungen, die sich aus dem Arzneimittelrecht für das Inverkehrbringen von Produkten ergeben, auch dem mit Artikel 168, AEUV verfolgten Ziel eines hohen Gesundheitsschutzniveaus entspreche. Diese Bestimmung sei nicht nur auf die Qualifizierung als "Funktionsarzneimittel" (Artikel eins, Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 2001/83/EG), sondern auch auf die Qualifizierung als "Präsentationsarzneimittel" (Artikel eins, Ziffer 2, Litera a, dieser Richtlinie) anwendbar vergleiche EuGH 2.3.2023, Kwizda Pharma GmbH, C-760/21, Rn. 34-35).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0760 Kwizda Pharma GmbH VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100366.L02

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2023100366_20240411L02

Rechtssatz für Ra 2023/10/0366

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0366

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/10/0371

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0140 E 28. Jänner 2016 VwSlg 19289 A/2016 RS 7

Stammrechtssatz

Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene VwG diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des VwG in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche E 10. Juni 2015, Ra 2015/11/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100366.L03

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2023100366_20240411L03

Rechtssatz für Ra 2023/10/0366

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0366

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/10/0371

Rechtssatz

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0281, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100366.L04

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2023100366_20240411L04

Entscheidungstext Ra 2023/10/0366

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0366

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG 2006 §39 Abs1 Z11
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K GmbH, vertreten durch die lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Otto Bauer Gasse 4, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Mai 2023, Zl. VGW-101/042/12330/2021-20, betreffend eine Maßnahme gemäß Paragraph 39, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 2. Mai 2023 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Juni 2021, mit dem ihr gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) die Unterlassung der Kennzeichnung eines näher genannten Produktes als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)“ aufgetragen worden war, abgewiesen.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sie bei vielen tausenden Einzelverpackungen die Kennzeichnung (in Form einer Neuverpackung) abändern müsste, obwohl - ausgehend von der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, es liege ein Arzneimittel vor, was nach Auffassung der Revisionswerberin zu einer Unzuständigkeit der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes führen müsste - unklar sei, ob eine derartige Anpassung rechtlich notwendig sei und von der hierfür zuständigen Behörde in einem Folgeverfahren aufgetragen werden würde. Die Umverpackung würde einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen und zu außerordentlich hohen Kosten und Umsatzeinbußen führen. Da mit dem Produkt keinerlei gesundheitsschädliche Wirkungen einhergingen und lediglich die Kennzeichnung zu ändern wäre, sprächen auch keine öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3
Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 gab das Verwaltungsgericht dem mit der außerordentlichen Revision verbundenen Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es sei keine Umverpackung erforderlich, sondern lediglich eine geänderte Etikette am Produkt anzubringen, weshalb das Interesse der Revisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gering einzuschätzen sei. Hingegen liege ein „extrem hohes“ öffentliches Interesse an der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung insofern vor, als Konsumenteninteressen massiv beeinträchtigt wären, weil durch das in Rede stehende Produkt eine medizinische Wirkung behauptet werde, die nicht erweisbar sei, die aber Erkrankte motiviere, keinen Arzt aufzusuchen und sich kein wirksames Medikament zu besorgen.
4
Nach Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof beantragte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2023 die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wird den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes entgegengetreten und - in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Antrag - festgehalten, es seien tatsächlich bei vielen tausenden Einzelverpackungen Neuverpackungen erforderlich. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Annahme eines hohen öffentlichen Interesses haltlos; sie stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Produkt. Mit dem in Rede stehenden Produkt wären keinerlei gesundheitsschädliche Wirkungen verbunden, es sei seit Jahren ohne Beanstandungen am Markt.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
7
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zum Abänderungsantrag der Revisionswerberin vom 25. Juli 2023 ab.
8
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene hohe Gewichtung des öffentlichen Interesses an einer rechtmäßigen Kennzeichnung hat sich nach Einbindung der belangten Behörde nicht bestätigt. Demgegenüber hat die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen dargetan, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9
Dem Antrag war somit stattzugeben.

Wien, am 6. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100366.L00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JWT_2023100366_20230906L00

Entscheidungstext Ra 2023/10/0366

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0366

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E13301500
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1
AMG 1983 §1 Abs1 Z2
AMG 1983 §1 Abs3a
AVG §1
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
12010E168 AEUV Art168
32001L0083 Humanarzneimittel-RL Art1 Z2 lita
32001L0083 Humanarzneimittel-RL Art1 Z2 litb
32001L0083 Humanarzneimittel-RL Art2 Abs2
62021CJ0760 Kwizda Pharma GmbH VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/10/0371

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revisionen der K GmbH in W, vertreten durch die lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 2. Mai 2023, Zlen. 1. VGW-101/042/12330/2021-20 (hg. protokolliert zu Ra 2023/10/0366) sowie 2. VGW-101/042/13636/2021-2, VGW-101/042/13639/2021, VGW-101/042/13643/2021 und VGW-101/042/13644/2021 (hg. protokolliert zu Ra 2023/10/0371), betreffend Maßnahmen gemäß Paragraph 39, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheiden vom 28. Juni 2021 (dem erstangefochtenen Erkenntnis zugrunde liegend), 5. August 2021 und 6. August 2021 (dem zweitangefochtenen Erkenntnis zugrunde liegend) ordnete die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG die Anpassung der Kennzeichnung näher genannter Produkte unter Fristsetzung an. Die genannten Produkte dürften nicht als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)“ in Verkehr gebracht werden, weshalb die Kennzeichnung als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)“ zu unterlassen sei. Die Kennzeichnung habe nach der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (sog. „EU-InformationsVO“), unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, zu erfolgen.
2
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Produkten aufgrund deren stofflicher Zusammensetzung nicht um Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (im Folgenden: VO 609 aus 2013,), sondern um Nahrungsergänzungsmittel handle, weshalb die besagte Kennzeichnung zu unterlassen sei.
3
Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum zweitangefochtenen Erkenntnis trat das Verwaltungsgericht mit einem Vorabentscheidungsersuchen (C-760/21) zur Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Produktes als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) heran, der darüber mit Urteil vom 2. März 2023 entschied.
4
Mit den beiden angefochtenen Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht die gegen die Bescheide vom 28. Juni 2021, vom 5. August 2021 und vom 6. August 2021 erhobenen Beschwerden - im Rahmen des zweitangefochtenen Erkenntnisses unter Verlängerung der Leistungsfristen - als unbegründet ab.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht im erstangefochtenen Erkenntnis mit Hinweis auf näher genannte Judikatur des EuGH aus, die Revisionswerberin habe das verfahrensgegenständliche Produkt als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)“ „zum Diätmanagement bei subklinischer Hypothyreose“ in Verkehr gebracht. Das Produkt sei jedoch unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Packungsbeilage als Präsentationsarzneimittel einzustufen. Im Beipackzettel werde dem Konsumenten mit ausreichender Deutlichkeit zur Kenntnis gebracht, dass das Produkt zur Linderung der Symptome der Krankheit der subklinischen Hypothyreose sowie der Hashimoto-Krankheit hilfreich sei und das Fortschreiten der Krankheit der subklinischen Hypothyreose durch die Einnahme des Produkts gestoppt werde. Auch die Aufmachung und Form des Produktes erweckten für einen durchschnittlich informierten Verbraucher den Eindruck seiner Qualifikation als Arzneimittel.
6
Auch im zweitangefochtenen Erkenntnis führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei den als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)“ bezeichneten verfahrensgegenständlichen Produkten insbesondere unter Zugrundelegung der Ausführungen in den Packungsbeilagen und auf den Websites der Revisionswerberin und der alleinigen Abgabe in Apotheken um Präsentationsarzneimittel handle. Durch die Produktpräsentation werde dem Verbraucher die Überzeugung vermittelt, dass durch die Einnahme eine Linderung der mit der Krankheit des Harnweginfekts verbundenen Beschwerden und damit auch des Krankheitsverlaufs bewirkt werde. Hinzu komme, dass die Aufmachung und Form der Produkte für einen durchschnittlich informierten Verbraucher den Eindruck ihrer Qualifikation als Arzneimittel erweckten.
7
Sowohl im erst- als auch im zweitangefochtenen Erkenntnis prüfte das Verwaltungsgericht trotz der Einstufung der verfahrensgegenständlichen Produkte als Präsentationsarzneimittel darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstufung als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd Artikel 2, Absatz 2, Litera g, der VO 609 aus 2013, im Zusammenhang mit den konkretisierenden Ausführungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/128 sowie der „Klarstellungen“ des EuGH in seinem Urteil vom 2. März 2023, C-760/21, in der die Revisionswerberin betreffenden Rechtssache. Demnach erfüllten die verfahrensgegenständlichen Produkte in mehrfacher Weise wesentliche Voraussetzungen für deren Einstufung als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht. Unter anderem sei die Voraussetzung, dass das zu prüfende Produkt nicht als Arzneimittel einzustufen sei, nicht erfüllt. Wären die gegenständlichen Produkte nicht als Präsentationsarzneimittel zu qualifizieren, dann erfüllten sie vielmehr geradezu typisch die Vorgaben der Einstufung als Nahrungsergänzungsmittel.
8
Die Beschwerden seien daher abzuweisen gewesen.
9
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht weiche von der ständigen (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung der amtswegigen Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde ab. Das Verwaltungsgericht habe in den angefochtenen Erkenntnissen explizit festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Produkte als Präsentationsarzneimittel zu qualifizieren seien. Präsentationsarzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG seien jedenfalls Arzneimittel im Sinne des AMG. Dies habe gemäß Paragraph eins, Absatz 3 a, AMG zur Folge, dass auf die verfahrensgegenständlichen Produkte ausschließlich die Bestimmungen des Arzneimittelrechts zur Anwendung kämen und sachlich zuständige Behörde daher das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) sei, dem gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer eins, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) die Vollziehung des AMG obliege. Es habe daher eine sachlich unzuständige Behörde entschieden. Es bestehe weiters keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Behörde zur Erlassung von Maßnahmen in Bezug auf die Beschränkung des Inverkehrbringens der Produkte zuständig sei, wenn ein Produkt als Präsentationsarzneimittel zu qualifizieren sei.
10
Die belangte Behörde erstattete in dem - das erstangefochtene Erkenntnis betreffenden - Revisionsverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionssachen erwogen:

11
Die Revisionen sind - ausgehend von dem hier vorliegenden Verfahrensgegenstand - zur Klärung der Frage der Zuständigkeit zur Anordnung der Anpassung der Kennzeichnung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, LMSVG in Bezug auf Produkte, die als Präsentationsarzneimittel qualifiziert wurden, zulässig. Sie sind auch begründet.
12
Paragraphen 3, und 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,.

[...]

3.
Lebensmittel für spezielle Gruppen: Lebensmittel, die gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013) in die Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung einzuordnen sind.
4.
Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.

[...]

Maßnahmen

Paragraph 39, (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

[...]

11.
die Anpassung der Kennzeichnung;

[...]“

13
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (sog. „Lebensmittelbasisverordnung“) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 lautet auszugsweise:

Artikel 2

Definition von ‚Lebensmittel‘

Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel‘ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Nicht zu ‚Lebensmitteln‘ gehören:

[...]

d)
Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG des Rates,

[...]“

14
Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (im Folgenden: Richtlinie 2001/83), mit der u.a. gemäß Artikel 128, die Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG des Rates aufgehoben wurden, in der Fassung der Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011, lauten auszugsweise:

„BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

[...]

2.
Arzneimittel: a) Alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind, oder
b)
alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.

[...]

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie gilt für Humanarzneimittel, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden sollen und die entweder gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt.

(2) In Zweifelsfällen, in denen ein Erzeugnis unter Berücksichtigung aller seiner Eigenschaften sowohl unter die Definition von ‚Arzneimittel‘ als auch unter die Definition eines Erzeugnisses fallen kann, das durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geregelt ist, gilt diese Richtlinie.

[...]“

15
Paragraph eins, Arzneimittelgesetz - AMG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,, lautet auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) ‚Arzneimittel‘ sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die

1.
zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind, oder
2.
im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, oder
b)
als Grundlage für eine medizinische Diagnose zu dienen.

[...]

(3) Keine Arzneimittel sind

1.
Lebensmittel gemäß Artikel 2, Absatz eins, und 2 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 1.2.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.7.2009 Seite 14,

[...]

(3a) Erfüllt ein Produkt sowohl die Definition des Arzneimittels gemäß Absatz eins, bis 3 als auch die Definition eines in einem anderen Bundesgesetz geregelten Produktes, so sind auf dieses Produkt ausschließlich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(3b) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat auf Antrag einer Person, die ein Produkt in Verkehr bringen will, festzustellen, ob ein Produkt unter die Definition des Arzneimittels fällt. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein Produkt unter die Definition des Arzneimittels fällt. Im Rahmen dieser Verfahren kann es ein Gutachten des Abgrenzungsbeirats gemäß Paragraph 49 a, einholen.

[...]“

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Die Revisionswerberin hat unstrittig die den gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Produkte hergestellt bzw. verpackt und als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)“ in Österreich in Verkehr gebracht.
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Das Verwaltungsgericht hat die verfahrensgegenständlichen Produkte aufgrund der von der Revisionswerberin der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Produktinformationen und Wirkbeschreibungen „zwingend“ als Präsentationsarzneimittel qualifiziert. Aus ebenfalls näher dargelegten Gründen erfüllten die Produkte wesentliche Voraussetzungen für deren Einstufung als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht. Vielmehr erfüllten sie „geradezu typisch“ die Vorgaben der Einstufung als Nahrungsergänzungsmittel, wären sie nicht tatsächlich als Präsentationsarzneimittel einstufbar.
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Weder die auf Basis von Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen noch die darauf gestützte Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, bei den verfahrensgegenständlichen Produkten handle es sich um Präsentationsarzneimittel (weshalb eine Einstufung als Nahrungsergänzungsmittel ausscheide), werden mit den vorliegenden Revisionen bekämpft; insbesondere wird nicht behauptet, es läge eine anderslautende Vorfragenentscheidung iSd Paragraph eins, Absatz 3 b, AMG vor.
19
Paragraph eins, Absatz eins, AMG umschreibt zwei Arten von Arzneimitteln, nämlich Präsentationsarzneimittel in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG einerseits und Funktionsarzneimittel in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AMG andererseits. Diese Begriffe entsprechen den früher üblichen Kategorisierungen von Arzneimitteln kraft „subjektiver“ oder kraft „objektiver Zweckbestimmung“. Das Vorliegen einer dieser beiden Definitionen bedingt unabhängig davon, ob auch die andere bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung des Produkts als Arzneimittel vergleiche , VwGH 17.12.2014, 2012/10/0189; sowie Steinböck in Cerha/Heissenberger/Steinböck, AMG [2020] Paragraph eins, Rz 8, mit Verweis auf Judikatur des EuGH).
20
Im Vorabentscheidungsverfahren zum zweitangefochtenen Erkenntnis hat der EuGH festgehalten, dass nach Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 2001/83/EG, wenn Zweifel an der richtigen Qualifizierung der fraglichen Produkte bestehen, der Anwendung des Arzneimittelrechts der Union der Vorrang gebührt, was in Anbetracht der höheren Anforderungen, die sich aus dem Arzneimittelrecht für das Inverkehrbringen von Produkten ergeben, auch dem mit Artikel 168, AEUV verfolgten Ziel eines hohen Gesundheitsschutzniveaus entspreche. Diese Bestimmung sei nicht nur auf die Qualifizierung als „Funktionsarzneimittel“ (Artikel eins, Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 2001/83/EG), sondern auch auf die Qualifizierung als „Präsentationsarzneimittel“ (Artikel eins, Ziffer 2, Litera a, dieser Richtlinie) anwendbar vergleiche , EuGH 2.3.2023, Kwizda Pharma GmbH, C-760/21, Rn. 34-35). Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Produkte als Arzneimittel.
21
Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer eins, GESG obliegt die Vollziehung des AMG dem BASG, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem BASG zukommt.
22
Ausgehend davon zeigen die Revisionen zutreffend auf, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen, vom Verwaltungsgericht als Präsentationsarzneimittel eingestuften Produkte der in Paragraph eins, Absatz 3 a, AMG enthaltene Anwendungsvorrang zum Tragen kommt und auf die Produkte daher ausschließlich die Bestimmungen des AMG anzuwenden sind. Für die Anordnung einer auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, LMSVG gestützten (lebensmittelrechtlichen) Maßnahme war die belangte Behörde aufgrund des in einem solchen Fall geltenden Vorrangs des Arzneimittelrechts - auch wenn die Vorgaben zur Einstufung der Produkte als Nahrungsergänzungsmittel erfüllt gewesen sein sollten - nicht zuständig.
23
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0281, mwN).
24
Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungen der belangten Behörde nicht behoben und daher seine Erkenntnisse in der - von ihm amtswegig zu prüfenden - Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
25
Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
26
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. April 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0760 Kwizda Pharma GmbH VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100366.L00

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024

Dokumentnummer

JWT_2023100366_20240411L00