Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/02/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0091

Entscheidungsdatum

15.06.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0094 B 22. Dezember 2016 RS 2

Stammrechtssatz

"Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden(Hinweis E vom 25. April 2014, 2012/10/0060, mwN). Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (Hinweis E vom 8. November 2012, 2010/04/0112, und B vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, mwN).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020091.L01

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021020091_20210615L01

Rechtssatz für Ra 2021/02/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0091

Entscheidungsdatum

15.06.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des VwGH wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint vergleiche VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar vergleiche VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Ein "Wochenpendler", der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden ist, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich ist, kann rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung stehen vergleiche VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle an einem Sonntag, drei Tage nach Beginn der Abholfrist an einemm Donnerstag, so ist es dem Empfänger jedenfalls möglich, die Strafverfügung vier Tage nach Beginn der Abholfrist, am Montag, zu beheben. Auch in diesem Fall ist ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen nicht erkennbar und steht zur Erhebung des Einspruches ein angemessener Zeitraum von mindestens zehn Tagen zur Verfügung. Die Abwesenheit war daher nicht als eine solche zu qualifizieren, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0071).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020091.L02

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021020091_20210615L02

Entscheidungstext Ra 2021/02/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0091

Entscheidungsdatum

15.06.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Landespolizeidirektion Steiermark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. Jänner 2021, LVwG 30.11-2436/2020-4, betreffend Verspätung eines Einspruches (mitbeteiligte Partei: G in W, vertreten durch die Gahler Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Schulerstraße 18/7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark (LPD) vom 20. August 2020 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, am 27. September 2019 um 17:27 Uhr an einem näher bezeichneten Ort mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Dadurch habe der Mitbeteiligte Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 165,--(Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 10 Stunden) verhängt wurde.
2
Nach einem erfolglosen Versuch, die mittels RSb-Brief versendete Strafverfügung dem Mitbeteiligten am 26. August 2020 an seiner Abgabestelle zuzustellen, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, das Schriftstück bei einer näher bezeichneten Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 27. August 2020 festgelegt. Das hinterlegte Schriftstück wurde nach dem aktenkundigen Rückschein am 3. September 2020 vom Mitbeteiligten behoben.
3
Der Mitbeteiligte erhob gegen diese Strafverfügung per E-Mail am 14. September 2020 Einspruch, in welchem er die angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritt, jedoch um eine Reduktion der verhängten Strafe ersuchte.
4
Mit Bescheid der LPD vom 16. September 2020 wurde der Einspruch des Mitbeteiligten als verspätet zurückgewiesen. Die Strafverfügung vom 20. August 2020 sei laut Zustellnachweis am 27. August 2020 zugestellt worden. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 27. August 2020 begonnen und am 10. September 2020 geendet. Trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung sei der Einspruch erst am 14. September 2020 und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht worden.
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde. Im Rahmen des ihm vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) eingeräumten Parteiengehörs gab der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 8. November 2020 an, vom 23. August 2020 bis zum 30. August 2020 im Ausland gewesen zu sein.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Jänner 2021 gab das LVwG der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge, behob den bekämpften Bescheid ersatzlos und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
7
Begründend führte das LVwG aus, die Strafverfügung der LPD vom 20. August 2020 sei nach einem erfolglosen Zustellversuch bei einer näher bezeichneten Postgeschäftsstelle hinterlegt worden und ab dem 27. August 2020 abholbereit gewesen. Der Mitbeteiligte sei vom 23. August 2020 bis zum 30. August 2020 im Ausland gewesen, erst am 30. August 2020 an die Abgabestelle zurückgekehrt und habe am 3. September 2020 die Strafverfügung behoben. Er habe nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle frühestens fünf Tage nach Beginn der Abholfrist den angefochtenen Bescheid beheben können, weshalb ihm umso weniger jener Zeitraum zur Ausführung des Einspruches zur Verfügung gestanden sei, der ihm auch im Falle einer Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Einspruches gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG sei dem Mitbeteiligten keinesfalls ungekürzt zur Verfügung gestanden. Der Mitbeteiligte habe somit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Die Strafverfügung habe daher erst mit 31. August 2020, dem Tag, an dem der Mitbeteiligte die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr zur Abgabestelle frühestmöglich beheben hätte können, als zugestellt gegolten, sodass der am 14. September 2020 erhobene Einspruch rechtzeitig und seine Zurückweisung rechtswidrig gewesen sei.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der LPD mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
9
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück- in eventu die Abweisung der Amtsrevision als unbegründet.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11
Die Amtsrevision erweist sich im Hinblick auf ihr Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ab, weil dem Mitbeteiligten eine Frist von zehn Tagen zur Erhebung des Einspruches zur Verfügung gestanden sei und zwischen dem Beginn der Abholfrist und dem Tag der frühestmöglichen Behebung ein Wochenende gelegen habe, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass der Mitbeteiligte durch seine Ortsabwesenheit signifikant schlechter gestellt gewesen sei als der Großteil der berufstätigen Bevölkerung, sodass das LVwG bei Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auffassung gelangen hätte müssen, dass der Einspruch des Mitbeteiligten verspätet gewesen sei, als zulässig und begründet.
12
Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche , VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0071; VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107, jeweils mwN).
14
„Rechtzeitig“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche , VwGH 21.4.2020, Ra 2020/14/0023, mwN).
15
Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss vergleiche , VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, mwN).
16
Ob jemand vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint vergleiche , VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar vergleiche , hierzu erneut VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines „Wochenpendlers“, der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten vergleiche , VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen).
17
Den Feststellungen des LVwG folgend ist der Mitbeteiligte am Sonntag, dem 30. August 2020, somit drei Tage nach Beginn der Abholfrist am Donnerstag, dem 27. August 2020, an die Abgabestelle zurückgekehrt, sodass es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, die Strafverfügung vier Tage nach Beginn der Abholfrist am Montag, dem 31. August 2020, zu beheben. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen, welche am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfahren und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später beheben, nicht erkennbar und stand dem Mitbeteiligten bei Behebung der Strafverfügung am 31. August 2020 zur Erhebung seines Einspruches ein angemessener Zeitraum von mindestens zehn Tagen zur Verfügung.
18
Die Abwesenheit des Mitbeteiligten war daher nicht als eine solche zu qualifizieren, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche , erneut VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0071, mwN).
19
Indem das LVwG dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb das Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 15. Juni 2021

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020091.L00

Im RIS seit

09.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JWT_2021020091_20210615L00