Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0343

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0343

Entscheidungsdatum

22.07.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/16/0115 B 25. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170343.L01

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017170343_20170722L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0343

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0343

Entscheidungsdatum

22.07.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (Hinweis Berchtold, Zustellgesetz, 33).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170343.L02

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017170343_20170722L02

Entscheidungstext Ra 2017/17/0343

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0343

Entscheidungsdatum

22.07.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §16 Abs5;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. Februar 2017, LVwG-411621/6/Sr/HG, betreffend Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. August 2016 wurde gemäß Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz (GSpG) die teilweise Schließung eines vom Revisionswerber betriebenen Gastlokales bei einer näher bezeichneten Tankstelle in E bei L angeordnet; am selben Tag wurde dieser Bescheid von einer angestellten Kellnerin dieses Lokals persönlich übernommen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Hinsichtlich der Frage der wirksamen Zustellung des Teilbetriebsschließungsbescheides führte das Verwaltungsgericht aus, Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) sei die Abwesenheit des Empfängers bzw seiner vertretungsbefugte Person und dass der Zusteller Grund zu Annahme habe, dass sich der Empfänger bzw seine vertretungsbefugte Person regelmäßig an der Abgabenstelle aufhalte. Unstrittig stehe fest, dass die beim Revisionswerber beschäftigte Kellnerin als einzige betriebszugehörige Person im gegenständlichen Lokal anwesend gewesen sei. Von der Regelmäßigkeit der Anwesenheit des Revisionswerbers ausgehend, habe der Behördenvertreter der Kellnerin als Ersatzempfängerin den Teilbetriebsschließungsbescheid zugestellt, welche die Übernahme schriftlich bestätigt habe. Der Behördenvertreter habe keine Kenntnis von einer Ortsabwesenheit des Revisionswerbers gehabt und sei eine solche von der Kellnerin auch nicht behauptet worden. Diese sei erst im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen und mittels einer Eingabe vom 20. Februar 2017 nachgewiesen worden. Die Ersatzzustellung des Teilbetriebsschließungsbescheides am 11. August 2016 sei daher zulässig gewesen.

4 Darüber hinaus gelte eine Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz 5, ZustG dann als nicht bewirkt, wenn der Empfänger oder sein Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können. Angesichts dessen, dass der Revisionswerber bereits am 15. August 2016 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, und er, seiner Eingabe folgend, am 16. August 2016 von der Betriebsschließung Kenntnis erlangen konnte, seien ihm mehr als 3 Wochen zur fristgerechten Einbringung der Beschwerde verblieben. Zusammenfassend sei daher von einer rechtskonformen Zustellung des Bescheides am 11. August 2016 auszugehen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter Kostenzuspruch aufzuheben.

6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein Betriebsschließungsbescheid nach Paragraph 56 a, GSpG binnen 3 Tagen zuzustellen sei. Das Verwaltungsgericht habe eine Entscheidung gefällt, die "einerseits klar dem Gesetzeswortlaut des GSpG und andererseits des ZustG" widerspreche, da gemäß Paragraph 56 a, GSpG in der zum Zeitpunkt der Betriebsschließung gültigen Fassung der Bescheid, mit dem die Betriebsschließung angeordnet worden sei, ex lege außer Kraft trete, wenn er nicht binnen 3 Tagen an den Empfänger zugestellt worden sei.

11 Mit diesem Vorbringen wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher "ständigen Rechtsprechung" das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, wenn - wie im Revisionsfall - die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist vergleiche , Paragraph 56 a, GSpG nunmehr in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,) und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche , etwa VwGH vom 11. Oktober 2016, Ro 2016/01/0007, mwN).

12 Weiters ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend ausführt - eine Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, ZustG bereits nach dem Gesetzeswortlaut (nur) dann nicht als bewirkt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, leg cit wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Nach der ständigen hg Rechtsprechung ist die Frage, ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, mwN). Ausgehend davon ist - abgesehen davon, dass die Zulässigkeitsbegründung der Revision auch zu dieser Frage keine Ausführungen enthält und sich die Revision daher auch diesbezüglich bereits deshalb als unzulässig erweist - die fallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber habe nach den Umständen des Einzelfalles rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können und es sei die Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, ZustG daher mit 11. August 2016 bewirkt, nicht zu beanstanden vergleiche , zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG etwa die hg Entscheidungen vom 24. Februar 2000, 2000/02/0027, vom 19. April 2001, 99/06/0049, oder nochmals vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, jeweils mwN).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170343.L00

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Dokumentnummer

JWT_2017170343_20170722L00