Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/06/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0251

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0082, Rn 17, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060251.L01

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017060251_20180125L01

Rechtssatz für Ra 2017/06/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0251

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §16;

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Revisionswerber als österreichischer Staatsbürger durch die unterschiedslos auf österreichische Staatsbürger und Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten anwendbaren Bestimmungen des Paragraph 16, Vlbg RPG 1996 einer Schlechterstellung im Hinblick auf die Grundfreiheiten gegenüber anderen EU-Bürgern ausgesetzt ist vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0082, Rn 17 ff).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060251.L02

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017060251_20180125L02

Rechtssatz für Ra 2017/06/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0251

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

RPG Vlbg 1996 §16;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob unionsrechtliche Gründe für oder gegen die Anwendung einer bestimmten, im Zeitablauf geänderter Rechtslage sprechen, kann nur im jeweiligen Zusammenhang beurteilt werden vergleiche zur Frage der Sanierung einer als unionsrechtswidrig erkannter dienst- und besoldungsrechtlichen Regelung z.B. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, insbesondere Rz 10, 45, 69 und vor allem Rz 92). Es besteht kein unionsrechtlicher Grundsatz, dass eine im Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags bestehende Rechtslage, die allenfalls unionsrechtswidrig gewesen sein könnte, bei der Entscheidung über den Antrag auch dann anzuwenden wäre (und gegebenenfalls als verdrängt unbeachtet zu bleiben hätte), wenn die Vorschrift mittlerweile durch eine andere innerstaatliche Regelung ersetzt wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060251.L03

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017060251_20180125L03

Rechtssatz für Ra 2017/06/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0251

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

E1N
E6J
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
59/04 EU - EWR

Norm

11994N070 EU-Beitrittsvertrag Akte Art70;
61997CJ0302 Konle VORAB;
RPG Vlbg 1996 §16;

Rechtssatz

Soweit die Revision aus Artikel 70, des EU-Beitrittsvertrages mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 1.6.1999, C-302/97 (Konle), ein "Verschlechterungsverbot" abzuleiten versucht, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Übergangsbestimmung handelt, wonach Österreich zwischen 1. Jänner 1995 und 31. Dezember 1999 seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen beibehalten durfte. Ein allgemeines Verschlechterungsverbot ist dieser Bestimmung jedoch nicht zu entnehmen. Die Entscheidung des EuGH im Fall Konle bezieht sich auf Regelungen des Tir GVG 1993, wonach nur österreichische Staatsangehörige beim Erwerb eines bebauten Grundstücks keine Genehmigung benötigten. Inwiefern Paragraph 16, Vlbg RPG 1996, der unterschiedslos auf österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anzuwenden ist, mit dem Fall Konle vergleichbar sein soll, lässt die Revision offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060251.L04

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017060251_20180125L04

Entscheidungstext Ra 2017/06/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0251

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

E1N;
E6J;
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N070 EU-Beitrittsvertrag Akte Art70;
61997CJ0302 Konle VORAB;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §16;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des G S in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 13. Juni 2017, LVwG-302-16/2016-R15, betreffend Anträge gemäß Paragraph 16, Vorarlberger Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber ist Eigentümer des Grundstückes Nr. römisch zehn, GB L, auf dem sich ein Gebäude befindet, das als Hotel/Pension verwendet wird und in dem der Revisionswerber auch seinen Hauptwohnsitz hat. Er beantragte "sämtliche Möglichkeiten einer Ferienwohnungsberechtigung bzw. -widmung gemäß Raumplanungsgesetz".

5 Die Gemeindevertretung der Gemeinde L wies die auf Paragraph 16, Absatz 4 und 4 a Raumplanungsgesetz (RPG) gestützten Anträge des Revisionswerbers mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 ab.

6 Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) gab der dagegen gerichteten Beschwerde keine Folge und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, das Grundstück Nr. römisch zehn sei im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Baufläche/Wohngebiet ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen ausgewiesen. Es sei die zum Zeitpunkt der Entscheidung gültige Rechtslage des RPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, anzuwenden, weshalb auf die Beschwerdeausführungen zur "alten" Rechtslage (vor Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015,) nicht einzugehen sei; von diesem Grundsatz sei auch aus europarechtlichen Erwägungen nicht abzuweichen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehe kein generelles "Verschlechterungsverbot" in Zusammenhang mit den Grundfreiheiten. Rein interne Konstellationen als Binnensachverhalte eines Mitgliedstaates seien vom Anwendungsbereich der Grundfreiheiten des AEUV ausgenommen (Hinweis auf VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003). Der Revisionswerber habe seinen Hauptwohnsitz in L, er sei österreichischer Staatsbürger und die Liegenschaft, auf die sich die gegenständlichen Anträge bezögen, liege ebenfalls in L. Selbst wenn - wie in der Beschwerde vorgebracht - die Ferienwohnungen in Zukunft an EU-Ausländer verkauft oder vermietet werden sollten, liege zum Entscheidungszeitpunkt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor; ein solcher würde allenfalls nach Erteilung der beantragten Bewilligung entstehen. Mangels Auslandsbezug könne die Frage einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 16, RPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, fallbezogen nicht entscheidungsrelevant sein.

Darüber hinaus liege keine Inländerdiskriminierung vor, weil die - unionsrechtskonforme - Regelung des Paragraph 16, RPG ohne Unterschied auf innerstaatliche Sachverhalte und auf solche mit EU-Auslandsbezug zur Anwendung komme. Das behauptete "Unterlaufen des Diskriminierungsverbotes" sei daher nicht nachvollziehbar. Da keine Bedenken an der Unionsrechtskonformität des Paragraph 16, RPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, bestünden, sei keine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen gewesen.

Eine Genehmigung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, RPG sei nicht zu erteilen gewesen, weil der Revisionswerber eine der in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen, nämlich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, den Wohnraum zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes zu nutzen, nicht erfülle; er wolle seinen Hauptwohnsitz weiterhin in dem Gebäude beibehalten. Die übrigen Wohnungen hätten schon bisher nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes gedient, weshalb auch hinsichtlich dieser Wohnungen die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, RPG nicht vorlägen.

Die Gemeinde L habe in einer Verordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 8, RPG den Prozentsatz der Geschossflächen an Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der Beherbergung dienenden Gebäude und Gebäudeteile gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, RPG mit null festgelegt; ohne Berücksichtigung dieser Verordnung dürften maximal 10% der Geschoßflächen als Ferienwohnungen genutzt werden. Auch gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, RPG sei dem Antrag des Revisionswerbers somit nicht stattzugeben.

7 In ihrer (18 seitigen) Zulässigkeitsbegründung führt die Revision zunächst - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, im vorliegenden Fall sei ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben und Paragraph 16, RPG verletze die Kapitalverkehrsfreiheit.

Der Revisionswerber legt jedoch nicht dar, dass Paragraph 16, RPG in der Fassung LBGl. Nr. 22 aus 2015, - im Unterschied zur hg. Rechtsprechung vergleiche , im Zusammenhang mit Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 16, RPG VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, und zum Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078, mwN) und zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , etwa VfGH 21.9.2017, E 2590 aus 2017,) - im Sinn der Judikatur des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei. Die Revision referiert zwar (in Punkt 6 der Zulässigkeitsbegründung) die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkungen der Ferienwohnungsnutzung und die dazu ergangene Judikatur des EuGH, führt jedoch nicht aus, in welchem konkreten Punkt nach Ansicht des Revisionswerbers Paragraph 16, RPG welcher Entscheidung des EuGH widersprechen soll und inwiefern dies fallbezogen entscheidungsrelevant wäre. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0082, Rn 17, jeweils mwN).

8 Die Revision bringt weiter vor, das LVwG weiche auch vom hg. Erkenntnis 2013/06/0165 ab, weil der Verwaltungsgerichtshof darin davon ausgegangen sei, dass der Grundsatz der Vermeidung der Diskriminierung in Bezug auf die Kapitalverkehrsfreiheit auch wahrzunehmen sei, wenn die mitbeteiligte Partei österreichische Staatsbürgerin sei, womit indirekt ein ausreichender Auslandsbezug für die Anwendung des EU-Rechtes bejaht sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch uneinheitlich, weil im hg. Erkenntnis vom 8. September 2016, Ra 2016/06/0010, die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit zu Unrecht abgelehnt worden sei.

Der Revisionswerber missversteht offenbar das hg. Erkenntnis 2013/06/0165. Die Frage der Kapitalverkehrsfreiheit war überhaupt nicht Gegenstand dieser Entscheidung, es wurde vielmehr der Begriff "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" in Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2012, ausgelegt. Somit ist auch kein Widerspruch zwischen diesem Erkenntnis und Ra 2016/06/0010 zu erkennen.

9 Soweit die Revision einen Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2006, G 121/06 (Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung der burgenländischen Grundverkehrsbehörde beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke), und vom 1. März 2004, G 110/03 (Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung der Vorarlberger Grundverkehrsbehörde beim Erwerb unbebauter Baugrundstücke), sowie dem hg. Erkenntnis 2013/06/0165, Rn 19 (Auslegung des Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2012,), rügt, ist ihr zu entgegnen, dass den zitierten Entscheidungen keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde lagen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Revisionswerber als österreichischer Staatsbürger durch die unterschiedslos auf österreichische Staatsbürger und Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten anwendbaren Bestimmungen des Paragraph 16, RPG einer Schlechterstellung im Hinblick auf die Grundfreiheiten gegenüber anderen EU-Bürgern ausgesetzt sei vergleiche , VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0082, Rn 17 ff).

10 Zu der Frage, welche Rechtslage anzuwenden ist, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG auf den hg. Beschluss vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0003, verwiesen. Der Hinweis in der Revision auf das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2007, C-231/06 (Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Berechnung der Pension aufgrund einer entsprechenden Verordnung und Zulässigkeit der Differenzierung bei der Bemessung der Rentenleistungen nach der Höhe der eingezahlten Beträge), ist jedenfalls nicht geeignet, nachzuweisen, dass - entgegen auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - dieser Grundsatz für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtslage bei Berücksichtigung von Unionsrecht nicht anwendbar wäre. Die Frage, ob unionsrechtliche Gründe für oder gegen die Anwendung einer bestimmten, im Zeitablauf geänderter Rechtslage sprechen, kann nur im jeweiligen Zusammenhang beurteilt werden vergleiche , zur Frage der Sanierung einer als unionsrechtswidrig erkannter dienst- und besoldungsrechtlichen Regelung z.B. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, insbesondere Rz 10, 45, 69 und vor allem Rz 92). Es besteht kein unionsrechtlicher Grundsatz, dass eine im Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags bestehende Rechtslage, die allenfalls unionsrechtswidrig gewesen sein könnte, bei der Entscheidung über den Antrag auch dann anzuwenden wäre (und gegebenenfalls als verdrängt unbeachtet zu bleiben hätte), wenn die Vorschrift mittlerweile durch eine andere innerstaatliche Regelung ersetzt wurde.

11 In Punkt 6 der Zulässigkeitsbegründung behauptet die Revision eine "Unwirksamkeit" der Beschränkungen für Ferienwohnungen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, und ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses vom hg. Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022. Dabei lässt die Revision offen, inwiefern Ausführungen zur Einrichtung staatlicher Monopole auf den gegenständlich zu beurteilenden Fall übertragen werden könnten. Das Vorbringen, die hg. Judikatur sei im Hinblick auf das Erkenntnis Ro 2015/17/0022 einerseits und zahlreiche Entscheidungen zum RPG andererseits uneinheitlich, ist in dieser allgemeinen Ausführung nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

12 Abgesehen davon, dass nicht die in einem Vertragsverletzungsverfahren geäußerte Meinung der Europäischen Kommission sondern nur eine Entscheidung des EuGH rechtsverbindlich wäre, ist nicht nachvollziehbar, dass die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4152 aus dem Jahr 2013 Ausführungen zum RPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, gemacht hätte.

13 Soweit die Revision aus Artikel 70, des EU-Beitrittsvertrages mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 1.6.1999, C-302/97 (Konle), ein "Verschlechterungsverbot" abzuleiten versucht, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Übergangsbestimmung handelt, wonach Österreich zwischen 1. Jänner 1995 und 31. Dezember 1999 seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen beibehalten durfte. Ein allgemeines Verschlechterungsverbot wie es der Revision vor Augen zu stehen scheint ist dieser Bestimmung jedoch nicht zu entnehmen. Die Entscheidung des EuGH im Fall Konle bezieht sich auf Regelungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993, wonach nur österreichische Staatsangehörige beim Erwerb eines bebauten Grundstücks keine Genehmigung benötigten. Inwiefern Paragraph 16, RPG, der unterschiedslos auf österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anzuwenden ist, mit dem Fall Konle vergleichbar sein soll, lässt die Revision offen.

14 Im vorliegenden Fall wurde nicht aufgezeigt, dass die Auslegung des Paragraph 16, RPG in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015,, die Frage der "rückwirkenden" Beschränkungen der Grundfreiheiten oder einer "Verschlechterung entgegen Artikel 70, Beitrittsvertrag Österreichs zur EU" beziehungsweise die "Zwischenschaltung einer Gesellschaft" entscheidungsrelevant seien. Selbst wenn Nutzungsbeschränkungen für Ferienwohnungen die Kapitalverkehrsfreiheit berühren sollten, wurde fallbezogen nicht dargelegt, dass Paragraph 16, RPG in der Fassung LBGl. Nr. 22 aus 2015, im Sinn der Judikatur des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei. Daher wurde auch mit der in der Revision behaupteten Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens unter Hinweis auf Artikel 267, AEUV keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2018

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060251.L00

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2017060251_20180125L00