Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/01/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0164

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2015/03/0007 B 13. Oktober 2015 RS 4 hier: ohne den letzten Satz

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend Paragraph 29, VwGVG 2014 einschlägigen Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde vergleiche Paragraph 17, VwGVG 2014; siehe dazu E 26. Februar 2003, 2002/03/0158; E 16. September 2009, 2008/09/0218, mwH). Dazu ist es insbesondere erforderlich, dass die gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG zu erstellende Niederschrift nach den Regelungen des Paragraph 14, Absatz 5, AVG unterschrieben wird vergleiche idS E vom 30. September 2010, 2007/09/0315 (VwSlg 17.968A/2010)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010164.L01

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016010164_20170228L01

Rechtssatz für Ra 2016/01/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0164

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0039 E 23. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG 2014). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (Hinweis B vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 18. November 1998, 98/03/0207 (VwSlg 15.026 A/1998), und vom 16. September 2009, 2008/09/0218).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010164.L02

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016010164_20170228L02

Entscheidungstext Ra 2016/01/0164

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0164

Entscheidungsdatum

12.12.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. K (geboren 1979) und 2. A (geboren 1986), beide vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, LL.M., Rechtsanwalt in 1060 Wien, Linke Wienzeile 124/10, der gegen die Erkenntnisse vom 20. Juni 2016, 1)  I408 1437939-1/9E und

2) I408 1437940-1/10E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2016 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist dem Antrag - trotz einer hiezu ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit, insbesondere hinsichtlich des Entgegenstehens zwingender öffentlicher Interessen - nicht entgegen getreten. Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG unterbleiben.

Wien, am 12. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010164.L00

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWT_2016010164_20161212L00

Entscheidungstext Ra 2016/01/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0164

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision 1. des K R und 2. der A römisch eins, beide in W, beide vertreten durch die Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Linke Wienzeile 124/10, gegen das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis vom 20. Juni 2016 zu 1) Zl. I408 1437939- 1/9E und 2) Zl. I408 1437940-1/10E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) 2., soweit damit die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) jeweils vom 9. September 2013 im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. aufgehoben wurden und die Angelegenheit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind tunesische Staatsangehörige und stellten am 13. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheiden vom 9. September 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) die Anträge der Revisionswerber jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

3 Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber jeweils Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerdeverfahren wurden ab 1. Jänner 2014 gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeführt.

4 Wie in der Verhandlungsschrift beurkundet, wies das BVwG mit in der Verhandlung vom 20. Juni 2016 mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet ab (protokollierter Spruchpunkt A) römisch eins.), und gab den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. statt und stellte fest, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (protokollierter Spruchpunkt A) römisch zwei.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (protokollierter Spruchpunkt B)).

5 Abweichend vom Spruchpunkt A) römisch zwei. des mündlich verkündeten Erkenntnisses hob das BVwG in Spruchpunkt A) 2. der schriftlichen Ausfertigung vom 20. Juni 2016 den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. auf und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

7 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die vorliegende Revision ist hinsichtlich der darin zur Zulässigkeit dargelegten Rechtsfrage des Abweichens des Inhalts der schriftlichen Ausfertigung vom mündlich verkündeten Erkenntnis zulässig und berechtigt.

9 Der maßgebliche Inhalt einer Entscheidung ergibt sich nicht aus der Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern aus jener Urkunde, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend Paragraph 29, VwGVG einschlägigen Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mwN).

10 Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen vergleiche , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf vergleiche , nochmals den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, und das hg. Erkenntnis vom 23. November 2016 Ra 2015/04/0039).

11 Indem das BVwG in Spruchpunkt A) 2. der schriftlichen Ausfertigung die Angelegenheit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies, wich es von der verkündeten Entscheidung, mit welchem es die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte, in einem wesentlichen Spruchelement ab. Es hat in diesem Punkt gegen die Unwiderrufbarkeit der mündlich verkündeten Entscheidung verstoßen, weshalb das schriftliche Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes A) 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

12 Demgegenüber zeigt die Revision, soweit sie sich gegen die Nicht-Zuerkennung des Status als Asylberechtigte bzw. des Status als subsidiär Schutzberechtigte richtet, keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Sie war daher insoweit zurückzuweisen.

13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraphen 50, und 53 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Februar 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010164.L00

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWT_2016010164_20170228L00