(2)Absatz 2,..."
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass Abfall vorliegt, wenn entweder der objektive (iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002) oder der subjektive Abfallbegriff (iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) erfüllt ist (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/07/0144).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass Abfall vorliegt, wenn entweder der objektive (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002) oder der subjektive Abfallbegriff (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) erfüllt ist vergleiche , dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/07/0144).
Im vorliegenden Fall geht es allein um die Frage, ob die gesammelte Gebrauchtkleidung Abfall ist oder nicht. Dabei ist der Schwerpunkt der Prüfung auf die rechtliche Qualifikation des in die Container eingelegten (und noch nicht weiter behandelten) Materials gerichtet. So ist die Frage, ob bzw. wann eine solche (mögliche) Abfalleigenschaft wieder endet, - wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt - nicht Gegenstand dieser Prüfung. Aus diesem Grund kann § 5 Abs. 1 AWG 2002, der vom Ende der Abfalleigenschaft handelt, argumentativ nicht herangezogen werden.Im vorliegenden Fall geht es allein um die Frage, ob die gesammelte Gebrauchtkleidung Abfall ist oder nicht. Dabei ist der Schwerpunkt der Prüfung auf die rechtliche Qualifikation des in die Container eingelegten (und noch nicht weiter behandelten) Materials gerichtet. So ist die Frage, ob bzw. wann eine solche (mögliche) Abfalleigenschaft wieder endet, - wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt - nicht Gegenstand dieser Prüfung. Aus diesem Grund kann Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002, der vom Ende der Abfalleigenschaft handelt, argumentativ nicht herangezogen werden.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem objektiven Abfallbegriff, wonach dessen Erfüllung im vorliegenden Fall zu verneinen ist, weil die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter - den Feststellungen der belangten Behörde zufolge - durch die vom Revisionswerber mittels Container gesammelten Gebrauchtkleider nicht beeinträchtigt werden, ist nicht zu beanstanden.Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem objektiven Abfallbegriff, wonach dessen Erfüllung im vorliegenden Fall zu verneinen ist, weil die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter - den Feststellungen der belangten Behörde zufolge - durch die vom Revisionswerber mittels Container gesammelten Gebrauchtkleider nicht beeinträchtigt werden, ist nicht zu beanstanden.
Im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde bejahten Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, dass bei den Personen, die ihre Gebrauchtkleider in die vom Revisionswerber aufgestellten Sammelcontainer geben, keine Entledigungsabsicht im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorliege. Ganz im Gegenteil stehe hier ein Spendenmotiv bzw. eine Schenkungsabsicht im Vordergrund, da es den Menschen, die funktionsfähige Gebrauchtkleidung in dafür vorgesehene Sammelcontainer ablegten, wichtig sei, dass diese Kleidungsstücke weiterhin einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im Hinblick auf das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen zum Spendenmotiv beim Ablegen von Gebrauchtkleidung in dafür vorgesehene Container zu der Feststellung gelange, dass "nach allgemeiner Lebenserfahrung" eine Geldspende weitaus naheliegender sei als eine Sachspende in Form von Gebrauchtkleidern. Der Revisionswerber habe der belangten Behörde Beweismittel in Form von Email-Korrespondenz zwischen dem Revisionswerber und Personen angeboten, die ihre Gebrauchtkleider in vom Revisionswerber aufgestellte Container einzuwerfen beabsichtigten. Aus diesen Emails ergäbe sich eindeutig, dass die Motivation der Personen, die ihre Gebrauchtkleider in vom Revisionswerber aufgestellte Container abgeben, darin liege, ihre Kleidung einer bestimmungsgemäßen Weiterverwendung zuzuführen. Diese Emails seien von der belangten Behörde jedoch ignoriert worden.Im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde bejahten Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, dass bei den Personen, die ihre Gebrauchtkleider in die vom Revisionswerber aufgestellten Sammelcontainer geben, keine Entledigungsabsicht im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 vorliege. Ganz im Gegenteil stehe hier ein Spendenmotiv bzw. eine Schenkungsabsicht im Vordergrund, da es den Menschen, die funktionsfähige Gebrauchtkleidung in dafür vorgesehene Sammelcontainer ablegten, wichtig sei, dass diese Kleidungsstücke weiterhin einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im Hinblick auf das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen zum Spendenmotiv beim Ablegen von Gebrauchtkleidung in dafür vorgesehene Container zu der Feststellung gelange, dass "nach allgemeiner Lebenserfahrung" eine Geldspende weitaus naheliegender sei als eine Sachspende in Form von Gebrauchtkleidern. Der Revisionswerber habe der belangten Behörde Beweismittel in Form von Email-Korrespondenz zwischen dem Revisionswerber und Personen angeboten, die ihre Gebrauchtkleider in vom Revisionswerber aufgestellte Container einzuwerfen beabsichtigten. Aus diesen Emails ergäbe sich eindeutig, dass die Motivation der Personen, die ihre Gebrauchtkleider in vom Revisionswerber aufgestellte Container abgeben, darin liege, ihre Kleidung einer bestimmungsgemäßen Weiterverwendung zuzuführen. Diese Emails seien von der belangten Behörde jedoch ignoriert worden.
Die vorliegende Fallkonstellation ist insofern besonders, als es sich hier nicht um einen einzigen potenziellen Abfallbesitzer handelt, dessen Entledigungsabsicht (§ 2 Abs. 1 Z 1 Variante 1 AWG 2002: "entledigen will") es seitens der Behörden zu erweisen gilt, sondern um eine im vorhinein unbestimmte Anzahl an Personen, die Gebrauchtkleider in die vom Revisionswerber aufgestellten Container einlegen. Die Schwierigkeiten, ein Ermittlungsverfahren zur Entledigungsabsicht der einzelnen - ihre Gebrauchtkleidung in die zu jeder Uhrzeit zugänglichen Sammelcontainer einwerfenden - Personen beispielsweise durch Einzelbefragungen zu führen bzw. dabei repräsentative Ergebnisse zu erzielen, liegen auf der Hand. Angesichts dessen ist eine generelle Beurteilung des Personenkreises, der typischerweise seine Gebrauchtkleidung in solche Container einlegt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1993, 91/12/0194, betreffend die Abfalleigenschaft von Altpapier).Die vorliegende Fallkonstellation ist insofern besonders, als es sich hier nicht um einen einzigen potenziellen Abfallbesitzer handelt, dessen Entledigungsabsicht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Variante 1 AWG 2002: "entledigen will") es seitens der Behörden zu erweisen gilt, sondern um eine im vorhinein unbestimmte Anzahl an Personen, die Gebrauchtkleider in die vom Revisionswerber aufgestellten Container einlegen. Die Schwierigkeiten, ein Ermittlungsverfahren zur Entledigungsabsicht der einzelnen - ihre Gebrauchtkleidung in die zu jeder Uhrzeit zugänglichen Sammelcontainer einwerfenden - Personen beispielsweise durch Einzelbefragungen zu führen bzw. dabei repräsentative Ergebnisse zu erzielen, liegen auf der Hand. Angesichts dessen ist eine generelle Beurteilung des Personenkreises, der typischerweise seine Gebrauchtkleidung in solche Container einlegt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen vergleiche , in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1993, 91/12/0194, betreffend die Abfalleigenschaft von Altpapier).
Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang rügt, dass die belangte Behörde die von ihm angebotenen Beweise in Form von Email-Korrespondenz von Einzelpersonen nicht gewürdigt habe, so gelingt es ihm schon deshalb nicht, die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes ausgegangen:
So steht unzweifelhaft fest, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufgeben, wenn sie sie in einen vom Revisionswerber aufgestellten Container einlegen, zumal es die Größe und Konstruktion der Klappen (vgl. dazu die im Verwaltungsakt der Erstbehörde als Beilage 1 geführten Fotos), in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, in der Regel nicht erlaubt, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen. Durch den Akt des Einwerfens der Gebrauchtkleidung in die vom Revisionswerber aufgestellten Container ist die zweite Tatbestandsvariante (arg: "entledigt hat") des subjektiven Abfallbegriffes im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt.So steht unzweifelhaft fest, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufgeben, wenn sie sie in einen vom Revisionswerber aufgestellten Container einlegen, zumal es die Größe und Konstruktion der Klappen vergleiche , dazu die im Verwaltungsakt der Erstbehörde als Beilage 1 geführten Fotos), in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, in der Regel nicht erlaubt, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen. Durch den Akt des Einwerfens der Gebrauchtkleidung in die vom Revisionswerber aufgestellten Container ist die zweite Tatbestandsvariante (arg: "entledigt hat") des subjektiven Abfallbegriffes im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt.
Nun ist aber davon auszugehen, dass dem Begriff "entledigen" (und damit auch dem Begriff "entledigt hat" im Sinn der zweiten Tatbestandsvariante des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent ist und daher auch bei diesem Tatbestandselement geprüft werden muss.Nun ist aber davon auszugehen, dass dem Begriff "entledigen" (und damit auch dem Begriff "entledigt hat" im Sinn der zweiten Tatbestandsvariante des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent ist und daher auch bei diesem Tatbestandselement geprüft werden muss.
Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) ergangenen Judikatur des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom 25. Juni 1997, C-304/94 u.a., Rechtssache Tombesi) handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff - danach bedeutet "Abfall": Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. Art. 1 lit. a und Anhang I, insbesondere Punkt Q16 der genannten Richtlinie) - um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18. April 2000 in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei.Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) ergangenen Judikatur des EuGH vergleiche , etwa das Urteil vom 25. Juni 1997, C-304/94 u.a., Rechtssache Tombesi) handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff - danach bedeutet "Abfall": Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang römisch eins der Richtlinie aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss vergleiche , Artikel eins, Litera a und Anhang römisch eins, insbesondere Punkt Q16 der genannten Richtlinie) - um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18. April 2000 in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei.
Die Richtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) gibt nun kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers vor, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen. Allerdings hat der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Diese Einstufung ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Besitzers unter Berücksichtigung seiner Intentionen; der EuGH hat allerdings anhand objektiver Kriterien versucht, Maßstäbe aufzustellen, aus denen man auf den Willen, sich eines bestimmten Stoffes entledigen zu wollen, Rückschlüsse ziehen kann.Die Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) gibt nun kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers vor, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen. Allerdings hat der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Diese Einstufung ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Besitzers unter Berücksichtigung seiner Intentionen; der EuGH hat allerdings anhand objektiver Kriterien versucht, Maßstäbe aufzustellen, aus denen man auf den Willen, sich eines bestimmten Stoffes entledigen zu wollen, Rückschlüsse ziehen kann.
So kann ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegen, dass der Inhaber ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder sonst zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH 15. Jänner 2004, C-235/02, Saetti und Frediani, Slg 2004, I-1005, Rz 46). Ein solcher Anhaltspunkt liegt auch bei einem Produktionsrückstand vor, der nicht als solcher zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt wurde; relevant kann auch der Umstand sein, in welchem Grad die Wiederverwendung eines so gewonnenen Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist (vgl. dazu EuGH 15. Juni 2000, C-418/97, 419/907, ARCO Chemie Nederland u.a.; und die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2004, 2000/07/0074, und vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182, mwN). Letztlich ist aber das tatsächliche Vorliegen von Abfall anhand sämtlicher Umstände zu prüfen.So kann ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegen, dass der Inhaber ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder sonst zum Ausdruck bringt vergleiche , EuGH 15. Jänner 2004, C-235/02, Saetti und Frediani, Slg 2004, I-1005, Rz 46). Ein solcher Anhaltspunkt liegt auch bei einem Produktionsrückstand vor, der nicht als solcher zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt wurde; relevant kann auch der Umstand sein, in welchem Grad die Wiederverwendung eines so gewonnenen Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist vergleiche , dazu EuGH 15. Juni 2000, C-418/97, 419/907, ARCO Chemie Nederland u.a.; und die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2004, 2000/07/0074, und vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182, mwN). Letztlich ist aber das tatsächliche Vorliegen von Abfall anhand sämtlicher Umstände zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG (1990) nur dann gesprochen werden könne, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182, und vom 15. September 2011, 2009/07/0154, mwN). So gehe es nach der Lebenserfahrung zB. einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt werde, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es sei somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass von einer Entledigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG (1990) nur dann gesprochen werden könne, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen sei vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182, und vom 15. September 2011, 2009/07/0154, mwN). So gehe es nach der Lebenserfahrung zB. einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt werde, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es sei somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden.
Der EuGH hat im Urteil vom 28. März 1990, C-206, 207/88, ausgeführt, dass der Begriff des Abfalls nicht voraussetzt, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden, dass die Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in die Container des Revisionswerbers einlegen, diese Gegenstände nicht selbst weiter verwenden wollen; sie verzichten durch diese Vorgangsweise auf deren weitere Nutzung, sie wollen sie loswerden. Dazu tritt die Absicht, durch die Weitergabe an den Revisionswerber und nach den durch diesen zu setzenden weiteren Schritten (wie Sortierung der Gebrauchtkleider und -schuhe, Organisation des Transports, Weitergabe an notleidende Dritte) Gutes zu tun.
Wenn der Revisionswerber meint, es spräche für die Dominanz des Spendengedankens, dass der in Rede stehende Personenkreis weitere Wege in Kauf nehme, um die Gebrauchtkleider in die aufgestellten Sammelcontainer einzulegen, so überzeugt dieses Argument nicht, weil die betroffenen Personen sicher sein können, auch nach der längeren, in Kauf genommenen Wegstrecke ihrem Entledigungswunsch nachkommen zu können. Es gibt - bei typisierender Betrachtung - keine Hinweise darauf, dass das Spendenmotiv stärker ist als der Wille zur Entledigung; so ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in die Container des Revisionswerbers einlegen wollen, daran aber - aus welchem Grund auch immer, zB. wegen Nichtauffinden oder Überfüllung des Containers - gehindert werden, von ihrer Entledigungsabsicht Abstand nehmen und diese Gegenstände wieder in Gebrauch nehmen. Selbst wenn das humanitäre Motiv stark ausgeprägt sein mag, so ist bei einer von Einzelfällen losgelösten generellen Beurteilung davon auszugehen, dass es hinter das Motiv der Entledigung zurücktritt.
Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Personen, die ihre Gebrauchtkleidung in Sammelcontainer einwerfen, diese mit dem Hauptzweck weitergeben, sie weiterhin in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung des Getragen-Werdens zu belassen, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass es sich dabei um eine bloße Erwartungshaltung handelt. Eine diesbezügliche Sicherheit, dass seine Kleidung weiter als solche verwendet wird, hat der Vorbesitzer nur, wenn er einzelne konkrete Kleidungsstücke privat oder über einen Second-Hand-Shop verkauft oder gezielt verschenkt. Für den seine Gebrauchtkleidung in einen Sammelcontainer Einwerfenden gibt es jedoch keine Garantie, dass sein Kleidungsstück bestimmungsgemäß (weiter-)verwendet wird, vielmehr erweist sich das "Schicksal" des in den Sammelcontainer eingeworfenen Kleidungsstückes erst nach einem erforderlichen Sortierprozess (siehe dazu den eine vergleichbare Fallkonstellation betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 21. März 2013, 17 L 260/13, in welchem ebenfalls die Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin mittels Container eingesammelten Altkleider und -schuhe zu humanitären Zwecken bejaht wurde; ebenso den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Baden-Württemberg vom 9. September 2013, 10 S 1116/13; beide unter Hinweis auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 1998, 7 C 31/97).
Auf dieses Erfordernis des Sortierens verweist der Revisionswerber zudem selbst, indem er in seinem - dem Verwaltungsakt beiliegenden - Informationsmaterial darüber Auskunft gibt, dass die von ihm in Containern gesammelte Gebrauchtkleidung "in Sortierwerken in Europa sorgfältig auf Qualität geprüft, unsortierte Kleidung exportiert" und "Kleidung bester Qualität ...in Humana - Modegeschäften, zB bei Humana Secondhand-Mode in Graz, Annenstraße 7," verkauft wird.
Das weitere Schicksal der gesammelten Kleidungsstücke ist also im Zeitpunkt des Einwerfens in einen solchen Container insofern unbestimmt, als es sich erst nach dem in "Sortierwerken" des Revisionswerbers erfolgenden Sortierprozess entscheidet. Nach einer vom Revisionswerber beigebrachten und dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Statistik eines Humana-Sortierwerkes aus der Slowakei werden rund 97 % der gesammelten Kleidung "in verschiedene Kategorien sortiert und wiederverwertet" und stellen rund 3 % textilen Restmüll dar. Eine unmittelbar an den Akt der Entledigung anschließende Wiederverwertung findet daher nicht statt.
Ob also nun die gesammelte Kleidung nach Sortierung in einem Humana-Modegeschäft weiterverkauft, ob und wie sie "wiederverwertet" wird - wobei die Bedeutung des vom Revisionswerber in diesem Kontext verwendeten Wortes "wiederverwertet" unklar ist - oder ob sie als textiler Restmüll endet, ist im Zeitpunkt des Einwerfens des Kleidungsstückes in einen solchen Sammelcontainer vollkommen ungewiss; gerade im letztgenannten Fall wäre jedenfalls nicht mehr von einer bestimmungsgemäßen Verwendung der gesammelten Gebrauchtkleidung im Sinn des Getragen-Werdens auszugehen.
Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv überwiegt; der subjektive Abfallbegriff ist daher im vorliegenden Fall erfüllt.
An dieser Stelle sei auch ergänzend angemerkt, dass die Auffassung, man wolle sich bei der Abgabe der Gebrauchtkleidung in Container des Revisionswerbers dieser im Sinne des Gesetzes entledigen, offenbar auch hinter dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 (S. 58ff) steht, in dem "Altkleider, die vor allem von Hilfsorganisationen mittels lokaler Sammelstellen erfasst werden", als Abfälle, und zwar als Altstoffe iSd § 2 Abs. 4 AWG 2002, qualifiziert werden. Schließlich verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, dass die vom Revisionswerber gesammelte Gebrauchtkleidung der Schlüsselnummer 58107 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl. II Nr. 498/2008, zuzuordnen ist.An dieser Stelle sei auch ergänzend angemerkt, dass die Auffassung, man wolle sich bei der Abgabe der Gebrauchtkleidung in Container des Revisionswerbers dieser im Sinne des Gesetzes entledigen, offenbar auch hinter dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 (S. 58ff) steht, in dem "Altkleider, die vor allem von Hilfsorganisationen mittels lokaler Sammelstellen erfasst werden", als Abfälle, und zwar als Altstoffe iSd Paragraph 2, Absatz 4, AWG 2002, qualifiziert werden. Schließlich verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, dass die vom Revisionswerber gesammelte Gebrauchtkleidung der Schlüsselnummer 58107 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008,, zuzuordnen ist.
Das Vorbringen des Revisionswerbers, der - wie aus dem vom BMLFUW elektronisch geführten Register "Elektronisches Datenmanagement - Umwelt (EDM)" (www.edm.gv.at) ersichtlich ist - eine Abfallsammlerberechtigung für die genannte Schlüsselnummer besitzt, vermag die rechtliche Beurteilung, dass es sich bei der von ihm gesammelten Gebrauchtkleidung um Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 handelt, letztlich nicht zu erschüttern.Das Vorbringen des Revisionswerbers, der - wie aus dem vom BMLFUW elektronisch geführten Register "Elektronisches Datenmanagement - Umwelt (EDM)" (www.edm.gv.at) ersichtlich ist - eine Abfallsammlerberechtigung für die genannte Schlüsselnummer besitzt, vermag die rechtliche Beurteilung, dass es sich bei der von ihm gesammelten Gebrauchtkleidung um Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 handelt, letztlich nicht zu erschüttern.
Nach dem Gesagten war die Revision daher - insoweit sie sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 bezieht - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Nach dem Gesagten war die Revision daher - insoweit sie sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 bezieht - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz (Spruchpunkt 3.) stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 4 VwGbk-ÜG und die §§ 3,4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz (Spruchpunkt 3.) stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, VwGbk-ÜG und die Paragraphen 3,,4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.