(2)Absatz 2,Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen."Paragraph 107, (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt , Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen."
Im Beschwerdefall kann dahinstehen, ob eine "doppelte" Kundmachung der vom LH am 22. Juni 2010 durchgeführten Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG stattgefunden hat (vgl. zur "doppelten" Kundmachung etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2006/07/0037). Gemäß § 42 Abs. 2 AVG genügt nämlich die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber "Präklusion" eintreten kann (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2011, Zl. 2010/07/0208, mwN).Im Beschwerdefall kann dahinstehen, ob eine "doppelte" Kundmachung der vom LH am 22. Juni 2010 durchgeführten Verhandlung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG stattgefunden hat vergleiche , zur "doppelten" Kundmachung etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2006/07/0037). Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, AVG genügt nämlich die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber "Präklusion" eintreten kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Juni 2011, Zl. 2010/07/0208, mwN).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von der Verhandlung am 22. Juni 2010 im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG rechtzeitig persönlich verständigt wurde. Er hat an dieser Verhandlung auch teilgenommen. Die belangte Behörde geht in ihrem angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer weder bis am Tag vor Beginn der Verhandlung noch bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung Einwendungen vorgebracht hätte. Deswegen sei der Beschwerdeführer seiner Parteistellung "durch Verschweigung" verlustig gegangen.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von der Verhandlung am 22. Juni 2010 im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, AVG rechtzeitig persönlich verständigt wurde. Er hat an dieser Verhandlung auch teilgenommen. Die belangte Behörde geht in ihrem angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer weder bis am Tag vor Beginn der Verhandlung noch bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung Einwendungen vorgebracht hätte. Deswegen sei der Beschwerdeführer seiner Parteistellung "durch Verschweigung" verlustig gegangen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 voraus, dass eine Berührung geltend gemachter wasserrechtlich geschützter Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0098, mwN). Einwendungen müssen demzufolge spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht somit nicht aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. November 2003, Zl. 2002/06/0084, und vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0006).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 voraus, dass eine Berührung geltend gemachter wasserrechtlich geschützter Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung im Sinn des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, leg. cit. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0098, mwN). Einwendungen müssen demzufolge spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht somit nicht aus vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 27. November 2003, Zl. 2002/06/0084, und vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0006).
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Kundmachung des LH vom 25. Mai 2010 mangelhaft gewesen sei. Im Kundmachungstext werde zwar angeführt, dass die mitbeteiligte Partei betreffend das Einreichprojekt "BA 05A, WVA P-D" um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht habe und darüber am 22. Juni 2010 eine mündliche Verhandlung abgeführt werde. In der nachfolgenden Kurzbeschreibung des Bauvorhabens werde jedoch zudem ausgeführt, dass "im Zuge der Errichtung der Wasserversorgungsanlage eine Schmutzwasserkanalisationsleitung in der Ortschaft D mitverlegt" werde. Durch die missverständlichen Formulierungen sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar gewesen, ob Verfahrensgegenstand die Wasserversorgungsanlage (Versorgungsleitungen) oder die Schmutzwasserkanalisationsleitung oder beides zusammen sei.
In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 9. Juni 2010, in der er - wie bereits dargestellt - verlangt, dass die projektierte Wasserversorgungsanlage getrennt von der Verlegung der Schmutzwasserkanalisationsleitung abzuhandeln sei.
Präklusion bzw. Verlust der Parteistellung kann gemäß § 42 AVG nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstandes eintreten. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2008/07/0171, mwN).Präklusion bzw. Verlust der Parteistellung kann gemäß Paragraph 42, AVG nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstandes eintreten. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2008/07/0171, mwN).
Dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Kundmachung ist entgegenzuhalten, dass der Passus in der "Kurzbeschreibung des Bauvorhabens" betreffend die Schmutzwasserkanalisationsleitung lediglich informativen Charakter aufweist. Damit wird die Schmutzwasserkanalisationsleitung jedoch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens. Verfahrensgegenstand ist nämlich ausschließlich das Projekt der mitbeteiligten Partei "BA 05A, WVA P-D". Nur darüber ordnete der LH in seiner Kundmachung vom 25. Mai 2010 die Verhandlung für 22. Juni 2010 an. Zu keinem Zeitpunkt war somit die Schmutzwasserkanalisationsleitung Gegenstand des zum Bescheid des LH vom 4. August 2010 führenden Verwaltungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer erhob somit während des gesamten Verfahrens keine Einwendungen im Sinne der dargestellten hg. Judikatur. Dies gilt auch für die Verhandlung vom 22. Juni 2010. Im Hinblick darauf ist von der inhaltlichen Richtigkeit der Niederschrift, die den Formvorschriften des § 14 AVG entspricht, auszugehen. So hat der Beschwerdeführer auch im zum angefochtenen Bescheid führenden Verwaltungsverfahren keine Beweisanträge für die behauptete Unrichtigkeit der Niederschrift gestellt und keine konkreten Gründe vorgebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0074, mwN).Der Beschwerdeführer erhob somit während des gesamten Verfahrens keine Einwendungen im Sinne der dargestellten hg. Judikatur. Dies gilt auch für die Verhandlung vom 22. Juni 2010. Im Hinblick darauf ist von der inhaltlichen Richtigkeit der Niederschrift, die den Formvorschriften des Paragraph 14, AVG entspricht, auszugehen. So hat der Beschwerdeführer auch im zum angefochtenen Bescheid führenden Verwaltungsverfahren keine Beweisanträge für die behauptete Unrichtigkeit der Niederschrift gestellt und keine konkreten Gründe vorgebracht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0074, mwN).
Der Beschwerdeführer hat somit seine Parteistellung verloren, da in der Kundmachung vom 25. Mai 2010 auf die in § 42 AVG vorgesehene Rechtsfolge verwiesen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110).Der Beschwerdeführer hat somit seine Parteistellung verloren, da in der Kundmachung vom 25. Mai 2010 auf die in Paragraph 42, AVG vorgesehene Rechtsfolge verwiesen wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110).
Die Beschwerde führt aus, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei "umprojektiert" hätte werden müssen, was in der Folge auch durch Austausch der Pläne erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer hätte im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme und Einbringung von Einwendungen gegeben werden müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführer in der Berufung unterlassen hat, eine Berührung seiner subjektivöffentlichen Rechte durch die Projektsänderung zu behaupten, weshalb die bereits früher eingetretene Präklusion (bzw. der Verlust der Parteistellung) weiter als gegeben anzunehmen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2008/07/0171, mwN).Dem ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführer in der Berufung unterlassen hat, eine Berührung seiner subjektivöffentlichen Rechte durch die Projektsänderung zu behaupten, weshalb die bereits früher eingetretene Präklusion (bzw. der Verlust der Parteistellung) weiter als gegeben anzunehmen war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2008/07/0171, mwN).
Die Beschwerdebehauptung, wonach das gegenständliche Bauvorhaben auf Grund seines Umfangs oder seiner Bedeutung für die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte, stellt sich als eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, ein solches Vorbringen bereits in dem zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren zu äußern. Unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit - wie bei dem vorliegenden Beschwerdevorbringen - nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil die beschwerdeführende Partei in diesem Verfahren untätig geblieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/07/0095, mwN).Die Beschwerdebehauptung, wonach das gegenständliche Bauvorhaben auf Grund seines Umfangs oder seiner Bedeutung für die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte, stellt sich als eine nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unbeachtliche Neuerung dar. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, ein solches Vorbringen bereits in dem zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren zu äußern. Unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit - wie bei dem vorliegenden Beschwerdevorbringen - nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil die beschwerdeführende Partei in diesem Verfahren untätig geblieben ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/07/0095, mwN).
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm als Angehöriger der slowenischen Volksgruppe vor dem LH eine Verhandlung in slowenischer Sprache verweigert worden sei. Alle Verfahrenshandlungen hätten zwingend auch in der slowenischen Sprache erfolgen müssen.
In diesem Zusammenhang genügt es auf den in dieser Rechtssache ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2010, Zl. B 1443/10-5, zu verweisen. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den hier angefochtenen Bescheid abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof ging in diesem Zusammenhang von der offenbaren Aussichtslosigkeit der Beschwerde aus, zumal bei der gegebenen Lage die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre. Zum Gebrauch des Deutschen als Amtssprache am Sitz des LH als der erstinstanzlichen Behörde in K verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, VfSlg. 17.425 - betreffend den Gerichtsbezirk K - unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, VfSlg. 15.970.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.