Der vorliegende Rechtsstreit gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0359, zugrunde lag. Es genügt daher, diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis und die dort angeführte Vorjudikatur zu verweisen.Der vorliegende Rechtsstreit gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0359, zugrunde lag. Es genügt daher, diesbezüglich gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das genannte Erkenntnis und die dort angeführte Vorjudikatur zu verweisen.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Verstoß gegen § 44a (lit. a und c) VStG 1950 geltend macht, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die belangte Behörde keineswegs "die Anzeige des Arbeitsinspektorats unreflektiert in den Spruch übernommen", sondern - hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Überschreitungen des Ausmaßes der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit - eine Präzisierung der Tatzeiten durch uhrzeitmäßige Anführung von Beginn und Ende der Arbeitszeiten vorgenommen, wozu sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG berechtigt war, zumal - wie unten auszuführen sein wird - Verfolgungsverjährung nicht eingetreten war (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 5. April 1989, Zl. 89/03/0004). Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht erkennbar, "um wieviel die tägliche Arbeitszeit überschritten wurde", trifft somit nicht zu. Warum die durch Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses übernommene Umschreibung hinsichtlich der Überschreitung des höchstzulässigen Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeiten (etwa: "12.3.-16.3.90 61 Std.") nicht den Anforderungen des § 44 lit. a VStG 1950 entsprechen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Für die Bezeichnung der angewendeten Bestimmung im Sinne des § 44a lit. c VStG 1950 genügt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Anführung von § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz. Einer Übernahme der von der belangten Behörde bestätigten Strafen in den Spruch des angefochtenen Bescheides - wie dies der Beschwerdeführer moniert - bedurfte es nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0169). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, (Litera a und c) VStG 1950 geltend macht, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die belangte Behörde keineswegs "die Anzeige des Arbeitsinspektorats unreflektiert in den Spruch übernommen", sondern - hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Überschreitungen des Ausmaßes der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit - eine Präzisierung der Tatzeiten durch uhrzeitmäßige Anführung von Beginn und Ende der Arbeitszeiten vorgenommen, wozu sie gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG berechtigt war, zumal - wie unten auszuführen sein wird - Verfolgungsverjährung nicht eingetreten war vergleiche neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 5. April 1989, Zl. 89/03/0004). Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht erkennbar, "um wieviel die tägliche Arbeitszeit überschritten wurde", trifft somit nicht zu. Warum die durch Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses übernommene Umschreibung hinsichtlich der Überschreitung des höchstzulässigen Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeiten (etwa: "12.3.-16.3.90 61 Std.") nicht den Anforderungen des Paragraph 44, Litera a, VStG 1950 entsprechen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Für die Bezeichnung der angewendeten Bestimmung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera c, VStG 1950 genügt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Anführung von Paragraph 28, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz. Einer Übernahme der von der belangten Behörde bestätigten Strafen in den Spruch des angefochtenen Bescheides - wie dies der Beschwerdeführer moniert - bedurfte es nicht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0169).
Auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Verjährung ist nicht berechtigt. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 1990 wurde dem Beschwerdeführer vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 die der Anzeige des Arbeitsinspektorats angeschlossene Aufstellung übermittelt, in der hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmer in der Spalte A die Überschreitungen der täglichen Arbeitszeiten von mehr als 13 Stunden (z.B. mit: "13.3.-14.3.90 25 Std.") und in der Spalte B die Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeiten von mehr als 60 Stunden (z.B. mit "12.3.-16.3.90 61 Std.") angegeben wurden. Dies stellt eine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung hindernde Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 dar, weil dem Beschwerdeführer damit der der Strafverfolgung zugrundegelegte Sachverhalt in ausreichend konkretisierter Form vorgehalten wurde. Die Tatzeitumschreibungen hinsichtlich der Überschreitungen des höchstzulässigen Ausmaßes der täglichen Arbeitszeiten deckten jedenfalls die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Präzisierung der Tatzeiten ab, sodaß letztere Maßnahme nicht als - unzulässige - Tatauswechslung angesehen werden kann. Auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Verjährung ist nicht berechtigt. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 1990 wurde dem Beschwerdeführer vor Ablauf der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 die der Anzeige des Arbeitsinspektorats angeschlossene Aufstellung übermittelt, in der hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmer in der Spalte A die Überschreitungen der täglichen Arbeitszeiten von mehr als 13 Stunden (z.B. mit: "13.3.-14.3.90 25 Std.") und in der Spalte B die Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeiten von mehr als 60 Stunden (z.B. mit "12.3.-16.3.90 61 Std.") angegeben wurden. Dies stellt eine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung hindernde Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 dar, weil dem Beschwerdeführer damit der der Strafverfolgung zugrundegelegte Sachverhalt in ausreichend konkretisierter Form vorgehalten wurde. Die Tatzeitumschreibungen hinsichtlich der Überschreitungen des höchstzulässigen Ausmaßes der täglichen Arbeitszeiten deckten jedenfalls die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Präzisierung der Tatzeiten ab, sodaß letztere Maßnahme nicht als - unzulässige - Tatauswechslung angesehen werden kann.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Nichtgewährung von ununterbrochenen Ruhezeiten nach Beendigung der Tagesarbeitszeit gehen an der Sache vorbei, weil im Beschwerdefall keine derartigen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.