Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/03/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/03/0032

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/26 92/03/0113 1

Stammrechtssatz

Das Mietwagengewerbe ist dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden (Hinweis E 25.2.1970, 377/69, VwSlg 7741 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030032.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993030032_19931215X01

Rechtssatz für 93/03/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/03/0032

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §25 Abs1;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/26 92/03/0113 2

Stammrechtssatz

Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030032.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993030032_19931215X02

Rechtssatz für 93/03/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/03/0032

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG für die Definition des Mietwagengewerbes normierte Tatbestandselement des "geschlossenen Teilnehmerkreises" ist nicht nur mit dem Transport mehrerer Personen erfüllt, sondern auch der Transport einer einzelnen Person kann, sofern die zu befördernde Person bereits im erteilten Auftrag individualisiert ist, das Erfordernis des geschlossenen Teilnehmerkreises erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030032.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993030032_19931215X03

Rechtssatz für 93/03/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/03/0032

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §30 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, BetriebsO 1986 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, GelVerkG bilden beide Normen in ihrer Gesamtheit die übertretene Norm iSd Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030032.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993030032_19931215X04

Entscheidungstext 93/03/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/03/0032

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1986 §25 Abs1;
BetriebsO 1986 §30 Abs1;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;
VStG §44a Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Dezember 1992, Zl. UVS 30.4-117/91-2, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe, wie anläßlich einer Überprüfung durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Kindberg am 12. November 1990 gegen

10.10 Uhr im Stadtgebiet von Kindberg auf der L 118 auf Höhe des Kaufhauses Leitner, Hauptstraße Nr. 3, festgestellt worden sei, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Auftrag des S in römisch zehn im Fahrdienst als Taxi gelenkt, ohne im Besitz des hiefür erforderlichen Taxilenkerausweises zu sein. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, "Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 i.d.g.F." begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. In der Begründung geht der unabhängige Verwaltungssenat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß die (einzelne) Person, die im Zuge der in Rede stehenden Fahrt befördert wurde, anläßlich eines Einkaufs in einem Kaufhaus den Filialleiter gebeten habe, ihr telefonisch ein Fahrzeug der Firma S holen zu lassen. Dieses Fahrzeug sei etwa 10 Minuten nach dem Anruf eingetroffen. Die Fahrt sei somit auf Grund eines Anrufes bei der Firma S zum Transport einer einzelnen Person erfolgt. In rechtlicher Hinsicht bewertete der unabhängige Verwaltungssenat diesen Sachverhalt dahin, daß es sich "bereits vom Begrifflichen her" unbezweifelbarer Weise um eine Personenbeförderung im Sinne der Definition des Taxigewerbes handle, keinesfalls jedoch um eine solche im Sinne des Mietwagengewerbes, da weder ein geschlossener Teilnehmerkreis (somit mehrere Personen) befördert noch ein besonderer Auftrag oder eine besondere Bestellung dieser Fahrt vorangegangen, sondern die Bestellung dieser Fahrt mittels Fernmeldeeinrichtungen durchgeführt worden sei. Da diese Fahrt somit in Ausübung des Taxigewerbes erfolgt sei, wäre der Beschwerdeführer auch verpflichtet gewesen, den Taxilenkerausweis nach Paragraph 30, Absatz eins, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 mitzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 3, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz sieht vor, daß Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz) u.a. nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden dürfen:

...

2.) für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3.) für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe - Taxi-Gewerbe).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1993, Zl. 92/03/0113-0117, dargelegt hat, ist das Mietwagengewerbe dem Bedürnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrtzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkws zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden. Es handelt sich beim Mietwagengewerbe um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgelts zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist. Im Falle einer telefonischen Anforderung des Fahrzeuges kann sich ein Unternehmer dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein dem Umfang der zu erbringenden Leistung nach hinreichend bestimmter Fahrtauftrag im Sinne der genannten Rechtsprechung erteilt wurde.

Schon im Lichte dieser Rechtsprechung irrt die belangte Behörde, wenn sie meint, von der Ausübung des Mietwagengewerbes könne dann nicht gesprochen werden, wenn die Bestellung der Fahrt mittels Fernmeldeeinrichtungen erfolgt sei. Nicht die Art des Kommunikationsmittels, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, ist entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrages, der, wie oben dargelegt, bereits anläßlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu folgen, das im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrsgesetz für die Definition des Mietwagengewerbes normierte Tatbestandselement des "geschlossenen Teilnehmerkreises" sei nur mit dem Transport mehrerer Personen erfüllt. Auch der Transport einer einzelnen Person kann, sofern die zu befördernde Person bereits im erteilten Auftrag individualisiert ist, das Erfordernis des geschlossenen Teilnehmerkreises erfüllen.

Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage es unterließ, die für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich bei der inkriminierten Fahrt um eine solche im Rahmen des Taxigewerbes handelte, erforderlichen Feststellungen über den Inhalt des erteilten Fahrtauftrages zu treffen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt in einer Verletzung der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG. Das Verbot für Personen, die keinen Taxilenkerausweis besitzen, im Fahrdienst als Taxilenker tätig zu sein, ist im Paragraph 30, Absatz eins, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986,, normiert. Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen dieses Gebot ergibt sich aus Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Beide Normen in ihrer Gesamtheit bilden bei einer Übertretung wie der vorliegenden die übertretene Norm im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG. Es war daher einerseits verfehlt, daß die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltenen Hinweis auf Paragraph 30, Absatz eins, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 eliminierte und andererseits das im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltene Zitat des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, Gelegenheitsverkehrsgesetz auf dessen Ziffer 7, änderte. Die belangte Behörde übersah dabei offensichtlich, daß durch Artikel römisch eins, Ziffer 10, des Bundesgesetzes vom 5. März 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1987,, Paragraph 14, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes dahingehend geändert wurde, daß die bisherige Ziffer 2, entfiel und die bisherigen Ziffer 3 bis 7 die Bezeichnungen 2 bis 6 erhielten.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Stempelgebührenaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030032.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1993030032_19931215X00