Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6831 F/1993

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/14/0174

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
  1. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 27 gültig von 18.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  4. EStG 1972 § 27 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 27 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 27 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 27 gültig von 01.03.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 27 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  10. EStG 1972 § 27 gültig von 09.08.1974 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 27 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0252 1

Stammrechtssatz

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen anzusehen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden, Personen nicht gewährt werden (Hinweis E 6.5.1989, 1217, 1306/79). Befriedigt daher eine GmbH Forderungen, die der Mehrheitsgesellschafter gegen sie hatte und auf die er rechtsgültig verzichtet hat, ohne jeden Rechtsanspruch, so ist darin eine nicht ohne weiters als Ausschüttung erkennbare Zuwendung (Vorteil) zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X01

Im RIS seit

01.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140174_19931116X01

Rechtssatz für 89/14/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6831 F/1993

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0174

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die rechtliche Beurteilung dahingehend, daß das von der GmbH (Komplementär der GmbH & Co Kommanditgesellschaft) der Kommanditgesellschaft gewährte Darlehen in steuerlicher Betrachtungsweise (Bilanzbündeltheorie) als Einlage und die Darlehenszinsen als "Vorweggewinn" im Sinn des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 anzusehen sind, keine Bedenken. Die GmbH entfaltet als reine Arbeitsgesellschafterin wirtschaftlich betrachtet nämlich keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, der die Darlehensgewährung als Rechtsgeschäft mit der Kommanditgesellschaft, das wie unter einander Fremden abgeschlossen wurde, zugerechnet werden könnte (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X02

Im RIS seit

01.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140174_19931116X02

Rechtssatz für 89/14/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6831 F/1993

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/14/0174

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Ist ein rechtlicher Vorgang ertragsteuerlich abweichend vom Zivilrecht zu beurteilen, so muß diese abweichende Beurteilung im Bereich des Ertragsteuerrechtes KONSEQUENTE Beachtung finden. (Hier: Eine Komplementär-GmbH gewährt ihrer Kommanditgesellschaft ein Darlehen, weshalb zu untersuchen war, ob die von der GmbH als Komplementär der Kommanditgesellschaft zugeführten finanziellen Mittel eine EINLAGE darstellen, oder ob es sich dabei um eine Vorteilszuwendung an die Kommanditisten im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X03

Im RIS seit

01.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140174_19931116X03

Rechtssatz für 89/14/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6831 F/1993

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/14/0174

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Das mangelnde Erinnerungsvermögen von Auskunftspersonen betreffend die Laufzeit eines Darlehens läßt für sich allein noch nicht zwingend darauf schließen, daß zwischen den Vertragspartnern von vornherein keine Absicht bestanden habe, die zugezählten Darlehensvaluta späterhin wiederum zurückzuzahlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X04

Im RIS seit

01.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140174_19931116X04

Rechtssatz für 89/14/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6831 F/1993

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/14/0174

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Gewährt eine Komplementär-GmbH ihrer Kommanditgesellschaft ein Darlehen, so stehen fehlende Rückzahlungsmodalitäten der Wertung dieses Darlehens als Einlage nicht entgegen. Es ist nämlich durchaus denkbar, daß der Gesellschafter einer Personengesellschaft seiner Gesellschaft zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, deren Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder bloß nach Maßgabe der geschäftlichen Möglichkeiten vorgesehen ist, ohne daß deswegen die Eigenschaft der zugeführten Mittel als Gesellschaftereinlage in Zweifel zu ziehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X05

Im RIS seit

01.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140174_19931116X05

Rechtssatz für 89/14/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6831 F/1993

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/14/0174

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß das wirtschaftliche Engagement einer Komplementär-GmbH, die ihrer Kommanditgesellschaft notwendige Geldmittel zur Verfügung stellt, nicht im betrieblichen Interesse der GmbH erfolgen sollte, sondern nur im Hinblick auf die Nahebeziehung zu ihren Gesellschaftern, die ebenfalls an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind, erklärbar wäre. Zusätzliche (freiwillige) Einlagen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft sind nichts Ungewöhnliches, selbst wenn ihr wirtschaftlicher Nutzen AUCH den übrigen Gesellschaftern zugute kommt. (Hier: Die wirtschaftlichen Gründe für die als Einlagen zu wertenden Darlehensmittel lagen im hohen Investitionsbedarf der Kommanditgesellschaft, der andernfalls durch zusätzliche Einlagen der Kommanditisten zu decken gewesen wäre.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X06

Im RIS seit

01.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140174_19931116X06

Rechtssatz für 89/14/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6831 F/1993

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/14/0174

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß die Kommanditisten der Kommanditgesellschaft einer GmbH & Co Kommanditgesellschaft, die gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, am betrieblichen Erfolg der Kommanditgesellschaft interessiert sein müssen und daß ihnen daher durch die Gesellschaftereinlage der GmbH wirtschaftliche Vorteile erwachsen; das ändert aber nichts daran, daß die Vorgangsweise der GmbH (Gewährung eines Darlehens an die Kommanditgesellschaft) ihre Erklärung ausschließlich in ihrer betrieblich orientierten Rechtsbeziehung zur Kommanditgesellschaft und nicht bloß in ihrem gesellschaftlich orientierten Verhältnis zu ihren eigenen Gesellschaftern finden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X07

Im RIS seit

01.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140174_19931116X07

Rechtssatz für 89/14/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6831 F/1993

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

89/14/0174

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
  1. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 27 gültig von 18.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  4. EStG 1972 § 27 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 27 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 27 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 27 gültig von 01.03.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 27 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  10. EStG 1972 § 27 gültig von 09.08.1974 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 27 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 87/14/0136 2

Stammrechtssatz

Nur die Erträge angelegten Kapitals, nicht jedoch dessen Rückzahlung zum Nominalen können unter dem Begriff "Einkünfte aus Kapitalvermögen" subsumiert werden (Hinweis E 1984/01/24, 84/14/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X08

Im RIS seit

01.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140174_19931116X08

Entscheidungstext 89/14/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6831 F/1993

Geschäftszahl

89/14/0174

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §21;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 27 gültig von 18.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  4. EStG 1972 § 27 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 27 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 27 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 27 gültig von 01.03.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 27 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  10. EStG 1972 § 27 gültig von 09.08.1974 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 27 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde der R GmbH & Co KG in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 30. Juni 1989, Zl. 5/10/3-BK/D-1989, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An der beschwerdeführenden GmbH & Co KG sind die Sch-GmbH (in der Folge als GmbH bezeichnet) als Komplementär und bloße Arbeitsgesellschafterin sowie die Kommanditisten Richard Sch und Erich W mit je 50 % beteiligt. Die Geschäftsanteile an der GmbH werden zu je 25 % von den Kommanditisten und ihren Ehegattinen gehalten.

Für die Jahre 1984 bis 1986 fanden sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der GmbH abgabenbehördliche Prüfungen statt. Dabei vertrat der Prüfer die Auffassung, daß ein von der GmbH der KG im Jahr 1986 eingeräumtes Darlehen in Höhe von S 225.000,-- als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sei, weil kein schriftlicher Vertrag vorliege und auch mündlich keine Vereinbarung über Laufzeit und Tilgung getroffen worden sei. Bis zur Beendigung der Prüfung im Oktober 1988 sei keine Rückzahlung erfolgt; die mit 6 % vereinbarten Darlehenszinsen seien zunächst nicht an die GmbH ausbezahlt, sondern bloß gutgeschrieben worden. Erstmals am 6. Oktober 1988 und "offenbar als Reaktion auf die laufende Betriebsprüfung" seien Zinsen bezahlt worden. Die Verbuchung und Vergebührung als Darlehen reichten nicht aus, um ein solches ertragssteuerlich anzuerkennen. Vielmehr müsse der wesentliche Inhalt eines Darlehensvertrages "von den Vertragsparteien jederzeit erläutert werden können, um glaubhaft zu sein". Im übrigen entspreche der Darlehensbetrag genau jenem, der ca. ein Monat vor der Darlehenshingabe von den Gesellschaftern der GmbH zur (notwendigen) Aufstockung des Stammkapitals verwendet worden sei. Es handle sich daher in Wahrheit um "eine Kapitalrückzahlung".

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die näheren Details des Darlehensvertrages hätten erst nach Rücksprache mit dem Steuerberater bekanntgegeben werden können. Eine Kapitalrückzahlung liege nicht vor, weil das Darlehen der KG gewährt worden sei, an der nur zwei der vier Gesellschafter beteiligt seien. Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei schon deswegen zu verneinen, weil es am subjektiven Element, nämlich der Absicht einer Vorteilszuwendung, fehle. Die Annahme des Betriebsprüfers, daß mit einer Darlehensrückzahlung nicht gerechnet werden könne, sei unberechtigt. Die Beschwerdeführerin habe bisher alle ihre Verpflichtungen erfüllt und werde sicherlich auch das von der GmbH gewährte Darlehen, wie mündlich vereinbart, nach fünf Jahren zurückzahlen.

Das Finanzamt folgte dennoch der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ einen entsprechenden Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Ein Darlehensvertrag bedürfe nicht der Schriftform. Er sei ein Realkontrakt, der durch die Zuzählung der Darlehensvaluta zustande komme. Für die Rückzahlung sei ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Es sei eine Verzinsung von 6 % vereinbart worden. Die Darlehensgewährung und Verzinsung hätten in den Büchern ihren Niederschlag gefunden. Daß dem Prüfer ursprünglich von Richard Sch keine Details über die Vertragsgestaltung mitgeteilt werden konnten, sei darauf zurückzuführen, daß dieser Gesellschafter mit der Materie nicht vertraut gewesen sei. Am nächsten Tag sei aber bereits der gesamte Vorgang vom Steuerberater offengelegt worden. Die Darlehensmittel stammten aus der Erhöhung des Stammkapitals der GmbH, ein Umstand, der ebenfalls für die Rückzahlungspflicht spreche, zumal zwei der Gesellschafter der GmbH nicht an der Beschwerdeführerin beteiligt seien. Sollte jedoch dessenungeachtet keine Rückzahlung des Darlehens erfolgen, so könnte erst der Schulderlaß bzw. der Forderungsausfall zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Den beiden Kommanditisten sei durch die Darlehensgewährung kein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen, weil sie keine Entnahmen getätigt hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie auf jene Entscheidung Bezug nahm, mit der sie eine Berufung der GmbH, die in derselben Angelegenheit erhoben worden war, abgewiesen hatte.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter verdeckter Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 90/13/0155 und die dort zitierte Vorjudikatur.

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, daß das von der GmbH der KG gewährte Darlehen in steuerlicher Betrachtungsweise (Bilanzbündeltheorie) als Einlage und die Darlehenszinsen als "Vorweggewinn" im Sinne des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 anzusehen seien. Dies wird von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift "grundsätzlich nicht in Abrede gestellt".

Auch der Gerichtshof hat gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken, weil die GmbH als reine Arbeitsgesellschafterin wirtschaftlich betrachtet keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit entfaltete, der die Darlehensgewährung als Rechtsgeschäft mit der KG, das wie untereinander Fremden abgeschlossen wurde, zugerechnet werden könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1988, 87/13/0028).

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt diesem Umstand aber entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Ist nämlich ein rechtlicher Vorgang ertragsteuerlich abweichend vom Zivilrecht zu beurteilen, so muß diese abweichende Beurteilung im Bereich des Ertragsteuerrechtes KONSEQUENTE Beachtung finden. Das bedeutet, daß im Beschwerdefall der Sachverhalt danach zu untersuchen ist, ob die von der GmbH als Komplementär der KG zugeführten finanziellen Mittel eine EINLAGE darstellen, oder ob es sich dabei um eine Vorteilszuwendung an die Kommanditisten im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt.

Die belangte Behörde hat dem als Darlehen bezeichneten Rechtsgeschäft die steuerliche Anerkennung versagt, weil ihrer Meinung nach folgende Umstände dafür gesprochen haben, daß eine Darlehensrückzahlung von vornherein nicht gewollt gewesen sei:

Ursprünglich hätten seitens der KG keine Angaben betreffend Laufzeit bzw. Zahlungsmodalitäten gemacht werden können. Erst bei der Schlußbesprechung sei eine fünfjährige Laufzeit mit Endfälligkeit behauptet worden. Die Befragung habe ca. zwei Jahre nach Abschluß des Vertrages stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt hätten zumindest die Hauptpunkte des mündlichen Vertrages noch erinnerlich sein müssen. Auch fehle es an entsprechenden Sicherheiten.

Diese Feststellungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid zu tragen. Abgesehen davon, daß das mangelnde Erinnerungsvermögen von Auskunftspersonen betreffend die Laufzeit eines Darlehens für sich allein noch nicht zwingend darauf schließen läßt, daß zwischen den Vertragspartnern von vornherein keine Absicht bestanden habe, die zugezählten Darlehensvaluta späterhin wiederum zurückzuzahlen, sind die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten im Beschwerdefall nicht von entscheidender Bedeutung. Wäre nämlich ein Darlehen der GmbH an die KG steuerlich als Einlage zu werten, so stünde einer solchen rechtlichen Beurteilung sogar eine fehlende Rückzahlungsvereinbarung nicht im Wege. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, wäre es z.B. durchaus denkbar, daß der Gesellschafter einer Personengesellschaft seiner Gesellschaft zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, deren Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder bloß nach Maßgabe der geschäftlichen Möglichkeiten vorgesehen ist, ohne daß deswegen die Eigenschaft der zugeführten Mittel als Gesellschaftereinlage in Zweifel zu ziehen wäre.

Der Gerichtshof kann auch nicht finden, daß das wirtschaftliche Engagement einer Komplementär-GmbH, die ihrer KG notwendige Geldmittel zur Verfügung stellt, nicht im betrieblichen Interesse der GmbH erfolgen sollte, sondern nur im Hinblick auf die Nahebeziehung zu ihren Gesellschaftern, die ebenfalls an der KG beteiligt sind, erklärbar wäre. Zusätzliche (freiwillige) Einlagen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft sind nichts Ungewöhnliches, selbst wenn ihr wirtschaftlicher Nutzen AUCH den übrigen Gesellschaftern zugute kommt. Daß im Beschwerdefall für die steuerlich als Einlagen zu wertenden Darlehensmittel wirtschaftliche Gründe, nämlich ein hoher Investitionsbedarf der KG, maßgebend waren, wird von der belangten Behörde nicht bestritten. Der von ihr ins Treffen geführte Umstand, daß andernfalls die Kommanditisten zusätzliche Einlagen zu tätigen gehabt hätten - im Unterbleiben solcher Einlagen erblickt die belangte Behörde einen wirtschaftlichen Vorteil für die Kommanditisten - läßt nicht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung schließen.

Es trifft zwar zu, daß die Kommanditisten, die gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren, am betrieblichen Erfolg der KG interessiert sein mußten und daß ihnen daher durch die Gesellschaftereinlage der GmbH wirtschaftliche Vorteile erwuchsen; das ändert aber nichts daran, daß die Vorgangsweise der GmbH ihre Erklärung ausschließlich in ihrer betrieblich orientierten Rechtsbeziehung zur KG und nicht bloß in ihrem gesellschaftlich orientierten Verhältnis zu ihren eigenen Gesellschaftern finden konnte.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß die Beurteilung der steuerlich als Einlage bei der KG zu qualifizierenden Geldmittel als verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge hätte, daß diese Mittel nicht (als Kapitalanlage) der GmbH zugerechnet werden könnten, sodaß die GmbH nicht mehr über das gesellschaftsrechtlich erforderliche Mindeststammkapital von S 500.000,-- verfügen würde. Auch diese Überlegung spricht in Verbindung mit der wesentlichen Funktion der GmbH als Komplementär der KG gegen die Beurteilung der Mittelzufuhr als verdeckte Gewinnausschüttung.

Schließlich ist auch die Feststellung des Betriebsprüfers unwidersprochen geblieben, daß es sich bei der genannten Mittelzufuhr um die Rückzahlung jenes Kapitals gehandelt habe, welches die Gesellschafter der GmbH für die notwendige Kapitalerhöhung zur Verfügung gestellt hatten. Auch dieser Umstand spräche gegen eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Rückzahlung von Gesellschaftereinlagen keinen Kapitalertrag und daher auch keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1991, 87/14/0136).

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X00

Im RIS seit

01.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1989140174_19931116X00