Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der an eine protokollierte Einzelfirma und damit an die physische Person des Unternehmers gerichtet ist, kann nicht von einer in der Folge gegründeten GmbH & Co KG, deren Kommanditist die genannte physische Person geworden ist, rechtens erhoben werden, da eine Gesamtrechtsnachfolge iSd § 19 Abs 1 BAO bei Einbringung einer protokollierten Einzelfirma in eine KG nicht vorliegt (Hinweis B 19.3.1987, 85/16/0088). Ergeht ein Abgabenbescheid in erster Instanz an eine protokollierte Einzelfirma und damit an die physische Person des Unternehmers und beruft eine in der Folge gegründete GmbH & Co KG, deren Kommanditist dieser Unternehmer geworden ist, dagegen, so ist die Berufung wegen Nichtvorliegens der genannten Gesamtrechtsnachfolge und somit mangels Berechtigung zur Erhebung der Berufung nach § 246 Abs 1 BAO zurückzuweisen.Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der an eine protokollierte Einzelfirma und damit an die physische Person des Unternehmers gerichtet ist, kann nicht von einer in der Folge gegründeten GmbH & Co KG, deren Kommanditist die genannte physische Person geworden ist, rechtens erhoben werden, da eine Gesamtrechtsnachfolge iSd Paragraph 19, Absatz eins, BAO bei Einbringung einer protokollierten Einzelfirma in eine KG nicht vorliegt (Hinweis B 19.3.1987, 85/16/0088). Ergeht ein Abgabenbescheid in erster Instanz an eine protokollierte Einzelfirma und damit an die physische Person des Unternehmers und beruft eine in der Folge gegründete GmbH & Co KG, deren Kommanditist dieser Unternehmer geworden ist, dagegen, so ist die Berufung wegen Nichtvorliegens der genannten Gesamtrechtsnachfolge und somit mangels Berechtigung zur Erhebung der Berufung nach Paragraph 246, Absatz eins, BAO zurückzuweisen.