Daß die Abfuhr der Steuer ungeachtet von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens bei korrekter Geschäftsführung jedenfalls möglich ist, gilt wie für die USt (Hinweis
E 2.10.1984, 84/14/0027; E 18.9.1985, 84/13/0085, E 13.9.1988, 85/14/0161) auch für die Abgabe von alkoholischen Getränken. *
E 17.1.1989, 88/14/0193 #1