Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/13/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6406 F/1989

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/13/0095

Entscheidungsdatum

07.06.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die Entschädigung, die für die Aufgabe von Bestandrechten an Geschäftsräumen iZm einer tatsächlichen oder unmittelbar drohenden Enteignung des Bestandgegenstandes, bzw. für die Aufgabe von Bestandrechten iZm deren unmittelbar drohenden zwangsweisen Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, gewährt wird, kann nicht mit dem Viertelsteuersatz des Paragraph 37, Absatz 3, EStG versteuert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130095.X01

Im RIS seit

05.07.2006

Dokumentnummer

JWR_1988130095_19890607X01