Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, weiters die Aufsichtsbehörde selbst und der VwGH an die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden (Hinweis auf E VS 22.10.1971, 0485/71, VwSlg 8091 A/1971). Aus dem Umstand aber, dass die Gemeindebehörde bei ihrer neuen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist, die Aufsichtsbehörde selbst ihre (inzwischen allenfalls als unrichtig erkannte) Ansicht nicht ändern kann und auch der VwGH daran gebunden ist, hat der VwGH den Schluss gezogen, dass die Partei des Verfahrens gegen einen aufhebenden aufsichtsbehördl Bescheid (also auch dann, wenn ihrem Rechtsmittel stattgegeben worden ist), Beschwerde an den VwGH erheben kann, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist (Hinweis auf E 26.2.1985, 83/05/0171, 1.10.1985, 83/05/0006).