Aus § 31 Abs 1 Wohnhaussanierungsgesetz lässt sich nicht ableiten, dass die dort nicht erwähnten Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe im Sinne des § 25 legcit haben.Aus Paragraph 31, Absatz eins, Wohnhaussanierungsgesetz lässt sich nicht ableiten, dass die dort nicht erwähnten Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe im Sinne des Paragraph 25, legcit haben.