Der Tag, an dem der Antrag auf Entscheidung eingelangt ist, wird in den Lauf der 6-monatigen Frist des § 27 VwGG 1965 nicht eingerechnet. Die Frist endet vielmehr um 24 Uhr jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Der Tag, an dem der Antrag auf Entscheidung eingelangt ist, wird in den Lauf der 6-monatigen Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 nicht eingerechnet. Die Frist endet vielmehr um 24 Uhr jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.