Die Auffassung, nicht der Kfz-Halter sei primär, sondern es sei immer der Kfz-Lenker "für ... einen Zustand verantwortlich", geht an der für den Zulassungsbesitzer bestehenden Rechtslage vorbei. § 103 Abs 1 KFG enthält keine Regelung, derzufolge der Zulassungsbesitzer im Vergleich zum Kfz-Lenker nur in zweiter Linie dafür verantwortlich wäre, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Die Auffassung, nicht der Kfz-Halter sei primär, sondern es sei immer der Kfz-Lenker "für ... einen Zustand verantwortlich", geht an der für den Zulassungsbesitzer bestehenden Rechtslage vorbei. Paragraph 103, Absatz eins, KFG enthält keine Regelung, derzufolge der Zulassungsbesitzer im Vergleich zum Kfz-Lenker nur in zweiter Linie dafür verantwortlich wäre, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.