Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0031

Entscheidungsdatum

25.05.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0055 E 14. Februar 1983 VwSlg 10970 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wer das Erscheinen einer Anzeige der Art veranlasst, die unter Verwendung von teils auf den Anzeigentext, teils auf die Überschrift der betreffenden Anzeigen-Rubrik beschränkten, teils sowohl im Text als auch in der Überschrift aufscheinenden Bezeichnungen, wie etwa "Kontakte", "Modelle", "Hostessen", "Verschiedenes", in der überwiegenden Zahl nach ihrem Inhalt keinen Zweifel offen lassen, dass mit ihnen Beziehungen zur Ausübung der Prostitution angebahnt werden sollen, bahnt auf diese Weise Beziehungen zur Ausübung der Prostitution an, sofern sich nicht eine eindeutige und unmissverständliche Abgrenzung zum oben umschriebenen Inhalt ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100031.X01

Im RIS seit

25.05.1983

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1983100031_19830525X01

Rechtssatz für 83/10/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/10/0031

Entscheidungsdatum

25.05.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0052 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100031.X02

Im RIS seit

25.05.1983

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1983100031_19830525X02

Rechtssatz für 83/10/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/10/0031

Entscheidungsdatum

25.05.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3135/80 E 29. September 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die belangte Behörde die Verhängung einer 14-tägigen Primärarreststrafe (bei einem Strafrahmen bis 6 Wochen) - bei Annahme eines nicht übermäßig großen Unrechtsgehaltes der Tat - damit begründet, dass der Rückfall der Bfrin trotz zweier Vorstrafen eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung und damit einen hohen Grad des Verschuldens darstelle (Hinweis E 19.4.1979, 668, 669/78; E 20.6.1978, 1573 bis 1575/77 und E 30.6.1976, 2306 bis 2310/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100031.X03

Im RIS seit

25.05.1983

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1983100031_19830525X03

Rechtssatz für 83/10/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/10/0031

Entscheidungsdatum

25.05.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0593/72 E 24. Oktober 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Steht der Behörde die Wahl zu, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen (hier nach Artikel römisch acht, Absatz eins, EGVG), dann bedarf es zur Verhängung einer primären Arreststrafe nicht der Heranziehung erschwerender Umstände; auch der nicht nachteilige Leumund verpflichtet die Behörde nicht, von der Verhängung einer Arreststrafe Abstand zu nehmen, da die angenommenen Milderungsumstände auch bei der Festsetzung des Ausmasses der Arreststrafe Berücksichtigung finden können (Hinweis E 10.1.1962, 846/61).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100031.X04

Im RIS seit

25.05.1983

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1983100031_19830525X04