Unter dem Gesichtspunkt, daß die Ehegatten nach § 94 Abs 1 ABGB idF des Eherechtswirkungen-Gesetzes, BGBl 412/1975, nach ihren Kräften und gem der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben, wobei nach § 94 Abs 2 leg cit ein Unterhaltsanspruch einem Ehegatten auch zusteht, soweit er seinen Beitrag nach § 94 Abs 1 leg cit nicht zu leisten vermag (siehe auch Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 - 8 zu § 94), werden zur Beurteilung ob sich die Ehefrau in solchen Einkommensverhältnissen befindet, in denen die Beschäftigung einer Hausgehilfin außergewöhnlich ist, die Einkommensverhältnisse der Ehefrau nicht durch ihr eigenes Einkommen allein, sondern durch ihr und ihres Ehemannes Einkommen zusammen bestimmt (Hinweis auf E 5.10.1979, 1893/79).Unter dem Gesichtspunkt, daß die Ehegatten nach Paragraph 94, Absatz eins, ABGB in der Fassung des Eherechtswirkungen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt 412 aus 1975,, nach ihren Kräften und gem der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben, wobei nach Paragraph 94, Absatz 2, leg cit ein Unterhaltsanspruch einem Ehegatten auch zusteht, soweit er seinen Beitrag nach Paragraph 94, Absatz eins, leg cit nicht zu leisten vermag (siehe auch Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 - 8 zu Paragraph 94,), werden zur Beurteilung ob sich die Ehefrau in solchen Einkommensverhältnissen befindet, in denen die Beschäftigung einer Hausgehilfin außergewöhnlich ist, die Einkommensverhältnisse der Ehefrau nicht durch ihr eigenes Einkommen allein, sondern durch ihr und ihres Ehemannes Einkommen zusammen bestimmt (Hinweis auf E 5.10.1979, 1893/79).