Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3217/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3217/78

Entscheidungsdatum

04.06.1980

Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Solange der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug nicht abgemeldet hat oder die Zulassung von der Behörde nicht aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, daß die Zulassung aufrecht ist und ist der Zulassungsbesitzer für die Einhaltung der ihm gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG auferlegten Pflichten verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug zur Verwendung einer anderen Person überlassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003217.X01

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_1978003217_19800604X01

Rechtssatz für 3217/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3217/78

Entscheidungsdatum

04.06.1980

Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1
VStG §5 Abs1
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2495/79 E 18. Dezember 1979 RS 4 (Hinweis auf E 13.2.1979, 2969/76)

Stammrechtssatz

Eine vom Zulassungsbesitzer an die bei ihm beschäftigten Lenker gegebene Dienstanweisung kann diesen nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (Hinweis E 13.2.1979, 2969/76 und E 18.11.1971, 951/70 VwSlg 8108 A/1971 RS 2).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003217.X02

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_1978003217_19800604X02

Entscheidungstext 3217/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

3217/78

Entscheidungsdatum

04.06.1980

Index

KFG
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1
MRK Art6 Abs2
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs1 Satz2
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführer Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger und Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerde des JS in H, vertreten durch Dr. Johannes Nino Haerdtl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Opernring 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. September 1978, Zl. 1/7-5745-1978, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, nach der am 14. Mai 1980 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Johannes Haerdtl und des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. H, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien erstattete gegen den Beschwerdeführer als den Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw‘s Anzeige. Der Lkw sei am 8. Juli 1977 um 09.00 Uhr mit Schotter beladen in Wien römisch zwei, Handelskai, Richtung Reichsbrücke gelenkt worden, wobei auf Grund einer Abwaage eine Überladung im Ausmaß von 8.350 kg nachgewiesen worden sei.

Der Beschwerdeführer gab anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23. August 1977 vor der Behörde an, daß in seinem Transportunternehmen drei Chauffeure angestellt seien und er drei Lkw ständig in Betrieb habe. Da er persönlich bei der Beladung der Wagen nicht anwesend sei, könne er nicht überprüfen, ob die Beladung ordnungsgemäß durchgeführt werde. Die Chauffeure könnten natürlich auch nicht genau feststellen, ob eine Überladung erfolge oder nicht, weil das Material ja jeweils verschieden sei.

Der Lenker des Lkw‘s deponierte als Zeuget daß er sich an die Beanstandung wegen der Überladung erinnern könne. Zur Überladung sei es gekommen, weil das Ladegut nicht genau hinsichtlich des Gewichtes hätte abgeschätzt werden können; die Überladung sei weder vorn Chef angeordnet noch erwünscht gewesen.

Mit Straferkenntnis vom 5. Juni 1978 sprach die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Juli 1977 um 09.00 Uhr in Wien römisch zwei, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw auf dem Handelskai nächst der Offenbachgasse durch den Fahrer RS in Betrieb nehmen lassen, obwohl das zulässige Gesamtgewicht von 22.000 kg um 8.350 kg überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, KVG begangen. Gemäß Paragraph 134, leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe vonS 4.100,-- (Ersatzarreststrafe sechs Tage) verhängt. In der Begründung wurde auf die Anzeige und die gepflogenen Erhebungen (Rechtfertigung des Beschwerdeführers und Zeugenaussage des Lenkers) Bezug genommen und ausgeführt, Paragraph 103, Absatz eins, KFG normiere, daß der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Sorge zu tragen habe, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften entspreche. Da die Überladung von 8.350 kg durch eine Abwaage auf einer Brückenwaage festgestellt worden sei, habe die Übertretung als erwiesen angenommen werden können.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Beschwerdeführer auf den Allgemeinen Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie zum Kraftfahrgesetz 1967 zum 17. Mai 1968, in dem zu Paragraph 37, KFG ausgeführt werde, daß bei der Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr der Antragsteller durch den 'Verwaltungsakt der Zulassung lediglich Rechtsbesitzer des Rechtes werde, das zugelassene Fahrzeug im Rahmen der hiefür bestehenden Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden oder anderen Personen zu dieser Verwendung zu überlassen. Durch diesen Rechtsbesitz werde das zivilrechtliche Verhältnis des Zulassungsbesitzers zum zugelassenen Fahrzeug nicht berührt. Der Zulassungsbesitzer müsse nicht notwendig Eigentümer, Besitzer oder Halter im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes sein, er könne auch lediglich Inhaber des Fahrzeuges sein, etwa auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes, wenn er es im Rahmen des Besitzes innehat. Der gegenständliche LKW sei vom Beschwerdeführer unter Eigentumsvorbehalt in die S Gesellschaft m.b.H. in H eingebracht worden, wobei der Beschwerdeführer lediglich noch als Zulassungsbesitzer aufscheine. Geschäftsführer der genannten Gesellschaft, der der Lkw. zur Verwendung übertragen worden sei, sei nicht der Beschwerdeführer, sondern HS, den die Verantwortung über den tatsächlichen Einsatz des Lkw‘s treffe. Nicht der Rechtsbesitzer, sondern der Sachbesitzer sei im Falle einer Übertretung verantwortlich. Diesen festzustellen habe die Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen. Es sei nämlich völlig unrichtig, daß sich der Zulassungsbesitzer durch „stichprobenartige Kontrollen“ von der Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch seine Lenker zu überzeugen hätte, weil sich die Rolle des Rechtsbesitzers (Zulassungsbesitzers) gegenständlich darauf beschränke, das Fahrzeug anderen Personen zu überlassen. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer solche Kontrollen überhaupt vornehmen könnte, was nicht der Fall sei, könnte dadurch eine auf das Verschulden des Lenkers zurückzuführende Überladung in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden. Bei der genannten Gesellschaft würden sämtliche Lenker ständig darauf hingewiesen, daß eine Überladung der Kraftfahrzeuge nicht hingenommen und ein überladenes Fahrzeug nicht gelenkt werden dürfe. Inwieweit vorliegendenfalls eine Überladung stattgefunden habe, lasse sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersehen.

Mit dem Bescheid vom 18. September 1978 entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich über die Berufung dahin, daß dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis jedoch dahin gehend abgeändert werde, daß dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw's nicht dafür gesorgt zu haben, daß dieses Fahrzeug am 8. Juli 1977 um 09.00 Uhr bei der Fahrt in Wien römisch zwei, Handelskai, nächst Offenbachgasse (Lenker RS), sein höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht überschreite, indem bei dieser Fahrt eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 22.000 kg um 8.350 kg festgestellt worden sei und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 begangen zu haben. In der Begründung wurde dargelegt, daß in der Berufung weder die Tatsache der Überladung noch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer zumindest zur Tatzeit Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Lkw‘s gewesen sei, bestritten werde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde festgestellt, daß entgegen seiner Auffassung die Pflichten des Zulassungsbesitzers sich keineswegs auf die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 37, KFG beschränkten, die sich ausschließlich nur mit der Vorgangsweise bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr befaßten. Die Pflichten des Zulassungsbesitzers seien vielmehr in einer Reihe von Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, insbesondere im Paragraph 103, leg. cit., umschrieben, wobei im gegenständlichen Fall insbesondere der Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 von Bedeutung sei. Wenn der Beschwerdeführer dartue, daß er faktisch keinerlei Verfügungsgewalt über das auf seinen Namen zugelassene Kraftfahrzeug habe, so hätte er die Abmeldung des Kraftfahrzeuges veranlassen müssen. Wenn er aber die Zulassung trotz der von ihm aufgezeigten Umstände aufrechterhalten habe, so habe er damit auch auf sich genommen, die im Paragraph 103, KFG 1957 umschriebenen Pflichten des Zulassungsbesitzers weiter zu erfüllen. Er wäre in diesem Falle daher auch verpflichtet gewesen, in geeigneter Weise unter anderem für die Einhaltung der Beladungsbestimmungen des auf sei nen Namen zugelassenen Kraftfahrzeuges zu sorgen. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer, obwohl er Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gewesen sei, faktisch gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, diesen Pflichten nachzukommen, müsse ihm als Verletzung der Pflichten des Zulassungsbesitzers zugerechnet werden, weil er - durch entsprechende Vereinbarungen vor der Überlassung des Fahrzeuges an die bereits angeführte Gesellschaft - dafür sorgen hätte müssen, daß ihm auf die Dauer seines Zulassungsbesitzes noch eine entsprechende Einflußmöglichkeit auf die Verwendung des Fahrzeuges, insbesondere aber auch eine entsprechende Kontrollmöglichkeit, eingeräumt werde. Wenn er dies unterlassen habe, sei er auch für den mangelhaften Zustand der Fahrzeuge und für die Nichteinhaltung der Beladungsvorschriften verantwortlich. Es sei daher das Straferkenntnis in seinem Schuldspruch mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, daß der Spruch entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, leg. cit. abzuändern gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG bestraft zu werden. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes wiederholt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkte der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die schon im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwände und verweist neuerlich auf den Allgemeinen Durchführungserlaß zum Kraftfahrgesetz 1967 vom 17. Mai 1968. Er habe den in Rede stehenden Lkw in die in das Handelsregister eingetragene JS Gesellschaft m.b.H., als dessen Geschäftsführer KHS eingetragen sei, anläßlich der Gründung als Sacheinlage eingebracht, seinen Rechtsbesitz aufgegeben und ihn als solchen der Gesellschaft übertragen. Bei der Zulassung scheine er noch auf. Nach den „allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes“, des Handelsrechtes und des GesmbH-Gesetzes hafte der Geschäftsführer für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Im gegenständlichen Fall könne mit Sicherheit gesagt werden, daß der Geschäftsführer eines Transportunternehmens für die im Betrieb des Gewerbes gelegenen Handlungen und Tätigkeiten hafte, insbesondere daher auch für die Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes zu sorgen habe.

Unter Bezugnahme auf den Aufhebungstatbestand einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß die von ihm angebotenen Beweise - insbesondere die Einsichtnahme in das Handelsregister und die Vernehmung des Zeugen HS - nicht durchgeführt worden seien und daß der Lenker des Lkw‘s nicht befragt worden sei, ob vom Beschwerdeführer oder vom Geschäftsführer der Gesellschaft jemals Stichproben bezüglich der Verkehrssicherheit durchgeführt worden seien. Dabei hätte sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht verantwortlich ist. Er hätte dadurch ferner die Möglichkeit gehabt zu beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft, weil er die Nichtbeachtung solcher Aufträge sanktioniert hätte und ihm durch die Übertragung an die Gesellschaft keine „culpa in eligendo“ zur Last falle. Eine Ergänzung des Sachverhaltes hätte schließlich ergeben, daß alle Lenker der genannten Gesellschaft einen Revers unterschreiben, daß sie im Falle einer Zuwiderhandlung gegen das Kraftfahrgesetz damit rechnen müssen, aus der Firma entlassen zu werden.

Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten werden.

Der Beschwerdeführer hat die Annahme der belangten Behörde, daß der Lkw zur Tatzeit für ihn zugelassen und entgegen der Vorschrift des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG überladen war, nie bestritten und stellt sie auch in der Beschwerde nicht in Abrede.

Zulassungsbesitzer im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, KFG ist der Besitzer des mit der Zulassung nach den Paragraphen 37, ff leg. cit. erworbenen Rechtes auf Verwendung eines Fahrzeuges im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Zulassungsbesitzer im Sinne der angeführten Bestimmung ist sohin derjenige, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen und dessen Namen im Zulassungsschein eingetragen ist. Solange der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug nicht abgemeldet hat oder die Zulassung von der Behörde nicht aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, daß die Zulassung aufrecht ist und ist der Zulassungsbesitzer für die Einhaltung der ihm gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG auferlegten Pflichten verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug zur Verwendung einer anderen Person überlassen hat. Die belangte Behörde unterlag daher keinem Rechtsirrtum, wenn sie die rechtswidrige Beladung des Lkw‘s dem Beschwerdeführer - und nicht etwa dem Geschäftsführer der Gesellschaft, der der Beschwerdeführer den Lkw zur lassen hat - als eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG anlastete.

Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf den Allgemeinen Durchführungserlaß zum Kraftfahrgesetz 1967 geht schon deswegen fehl, weil es sich bei diesem Erlaß um keine vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Rechtsverordnung handelt, sodaß selbst dann, wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zuträfe, daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen wäre. Im übrigen aber betreffen die Ausführungen in diesem Erlaß, auf die sich der Beschwerdeführer beruft - wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführte -, nur die Frage, welchen Voraussetzungen der Antragsteller bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr zu entsprechen hat.

Auch der weitere Hinweis des Beschwerdeführers, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und der Geschäftsführer eines Transportunternehmens für die im Betrieb des Gewerbes gelegenen Handlungen und Tätigkeiten hafte, ist nicht zielführend, weil dieser Umstand den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges nicht von den ihm in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften auferlegten Verpflichtungen befreit.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war weder eine Einsichtnahme in das Handelsregister noch die beantragte Einvernahme des Geschäftsführers der Gesellschaft erforderlich. Aus dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer hätte „stichprobenartige Kontrollen“ gar nicht veranlassen können, durfte die belangte Behörde - wie sie in der Gegenschrift darlegte - mit Recht schließen, daß der Beschwerdeführer solche Kontrollen nicht vorgenommen hat. Es bestand daher für sie auch kein Anlaß zu einer übrigens im Verwaltungsstrafverfahren nicht beantragten ergänzenden Einvernahme des Lenkers in dieser Richtung. Vom Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsstrafverfahren auch nie behauptet, eine andere Person, etwa den Geschäftsführer der Gesellschaft, beauftragt zu haben, für die Einhaltung der ihn persönlich als Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG Sorge zu tragen, weil er - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - der irrigen Meinung war, daß bereits mit der Überlassung des Lkw‘s zur Verwendung auch die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz eins, KFG auf die Gesellschaft übergegangen sei. Aus diesem Grund stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch die Frage nach einer „culpa in eligendo“ nicht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß von den bei der Gesellschaft beschäftigten Lenkern ein Revers unterschrieben werden müsse, demzufolge sie im Falle einer Zuwiderhandlung gegen das Kraftfahrgesetz damit rechnen müssen, aus der Firma entlassen zu werden, ist schließlich zu bemerken, daß eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den diesbezüglich ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1979, Zl. 2969/76, sowie das Erkenntnis vom 18. Dezember 1979, Zl. 2495/79).

Da sohin auch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt, war die zur Gänze unbegründete Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a, b, und d VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4, 5, und 6 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 4. Juni 1980

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003217.X00

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWT_1978003217_19800604X00