Die Glaubhaftmachung eines sozialversicherungsrechtlichen Nachteiles aus einem der im § 500 Abs 1 ASVG bezeichneten Gründe berührt nicht den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens. Ihr Unterbleiben berechtigt daher die Behörde nicht, den Anspruch abzuweisen, ohne auf eine sachliche Prüfung der Anspruchsberechtigung von Amts wegen einzugehen. (Hinweis auf E vom 4. Juli 1956, Zl. 0038/55, VwSlg. 4116 A/1956 und vom 26. September 1956, Zl. 3294/53, VwSlg. 4145 A/1956)Die Glaubhaftmachung eines sozialversicherungsrechtlichen Nachteiles aus einem der im Paragraph 500, Absatz eins, ASVG bezeichneten Gründe berührt nicht den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens. Ihr Unterbleiben berechtigt daher die Behörde nicht, den Anspruch abzuweisen, ohne auf eine sachliche Prüfung der Anspruchsberechtigung von Amts wegen einzugehen. (Hinweis auf E vom 4. Juli 1956, Zl. 0038/55, VwSlg. 4116 A/1956 und vom 26. September 1956, Zl. 3294/53, VwSlg. 4145 A/1956)