Mit Rücksicht darauf, daß dem VwGH im Verfahren über Bescheidbeschwerden eine meritorische Entscheidungskompetenz nicht zukommt, kann ein kassatorisches Erkenntnis des VwGH keinen Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 bilden.Mit Rücksicht darauf, daß dem VwGH im Verfahren über Bescheidbeschwerden eine meritorische Entscheidungskompetenz nicht zukommt, kann ein kassatorisches Erkenntnis des VwGH keinen Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950 bilden.