Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1875/74
Entscheidungsdatum
09.01.1975
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §30a Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1715/74 E 5. Dezember 1974 VwSlg 8720 A/1974 RS 1
Stammrechtssatz
Die Frage, ob die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden kann, ist vom Gesetz ausschließlich vom Grad der höheren Verantwortung abhängig gemacht. Das Ausmaß der zeitlichen oder mengenmäßigen Mehrleistungen ist hiefür bedeutungslos.Die Frage, ob die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden kann, ist vom Gesetz ausschließlich vom Grad der höheren Verantwortung abhängig gemacht. Das Ausmaß der zeitlichen oder mengenmäßigen Mehrleistungen ist hiefür bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001875.X01
Dokumentnummer
JWR_1974001875_19750109X01