Die Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 39 AVG) führen in dem durch § 25 Betriebsrätegesetz geregelten Anfechtungsverfahren vor dem Einigungsamt nicht dazu, daß die Behörde fehlendes Parteienvorbringen zu supplieren und das Ermittlungsverfahren auf Umstände auszudehnen hat, die vom Antragsteller nicht releviert worden sind.Die Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 39, AVG) führen in dem durch Paragraph 25, Betriebsrätegesetz geregelten Anfechtungsverfahren vor dem Einigungsamt nicht dazu, daß die Behörde fehlendes Parteienvorbringen zu supplieren und das Ermittlungsverfahren auf Umstände auszudehnen hat, die vom Antragsteller nicht releviert worden sind.