Erscheint eine Partei trotz gehöriger Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde, so begibt sie sich dadurch des Rechtes, fernerhin das geltend zu machen, was sie in der Verhandlung gegen das Projekt und gegen die bei der Verhandlung erzielten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte vorbringen können. (Daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 42 Abs 2 lit c VwGG 1965)Erscheint eine Partei trotz gehöriger Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde, so begibt sie sich dadurch des Rechtes, fernerhin das geltend zu machen, was sie in der Verhandlung gegen das Projekt und gegen die bei der Verhandlung erzielten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte vorbringen können. (Daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965)