Der Landeshauptmann hat dann, wenn ein den formalen Erfordernissen des § 412 Abs 1 ASVG entsprechender Einspruch vorliegt, bei seiner Entscheidung auch auf ein späteres, erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgtes neues Vorbringen des Einspruchswerbers Bedacht zu nehmen. (Hinweis auf E vom 20.9.1951, Zl. 0525/49, Vwslg. 2227 A/1951)Der Landeshauptmann hat dann, wenn ein den formalen Erfordernissen des Paragraph 412, Absatz eins, ASVG entsprechender Einspruch vorliegt, bei seiner Entscheidung auch auf ein späteres, erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgtes neues Vorbringen des Einspruchswerbers Bedacht zu nehmen. (Hinweis auf E vom 20.9.1951, Zl. 0525/49, Vwslg. 2227 A/1951)