Es widerspricht nicht den Denkgesetzen anzunehmen, dass ein ursprungsleiden nicht mehr vorhanden ist ein Folgeleiden aber noch besteht.
Die Abheilung eines Leidens, das Dienstbeschädigung war, kann durch das Unterbleiben seiner spruchmäßigen Anführung als Dienstbeschädigung Ausdruck finden.
Ausführungen zur Frage der Erforderlichkeit des Parteiengehörs zu einer zweiten Äußerung desselben Sachverständigen.
Ausführungen zur Frage des Ersatzes der Stempelgebühren in einer KOVG Angelegenheit.