Ein Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er der Partei mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt ist. (Hinweis auf E vom 7.7.1949, Zl. 0636/47, VwSlg. 484 A/1948 und vom 12.7.1950, Zl. 0406/78, VwSlg. 1622 A/1950 (bloß Zustellung))
Ein schriftlicher Bescheid wird für den Empfänger in der Form rechtswirksam, die dem Inhalt der zugestellten Bescheidausfertigung entspricht, auch wenn diese mit dem in den Akten befindlichen Originalbescheid nicht übereinstimmt.
GRS wie VwGH E 30. November 1951 0729/51
VwSlg 2351 A