Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht.
Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen.