Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/17/0171

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0171

Entscheidungsdatum

02.04.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J

Norm

EURallg
32004L0038 Unionsbürger-RL
32004L0038 Unionsbürger-RL Art6
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7
62008CJ0127 Metock VORAB
62011CJ0040 Iida VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat klargestellt, dass die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2004/38/EG, die das Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten bzw. das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate betreffen, verlangen, "dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, den betreffenden Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat ‚begleiten' oder ihm dorthin ‚nachziehen', um ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können". Dies entspricht der Zielsetzung der Richtlinie, die Ausübung des den Unionsbürgern zustehenden elementaren Rechts zu erleichtern, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dem zufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, das Recht, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig ob dieser sich dort niedergelassen hat, bevor oder nachdem er eine Familie gegründet hat (EuGH 25.7.2008, Metock u.a., C-127/08). Das einem Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehende Recht, bei einem Unionsbürger, dessen Familienangehöriger er ist und der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, Wohnung zu nehmen, kann nur im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem dieser Bürger wohnt (EuGH 8.11.2012, Iida, C-40/11; VwGH 28.8.2012, 2011/21/0239). Ein Aufenthaltsrecht in einem Staat, in dem der Unionsbürger (wie im vorliegenden Fall) nicht wohnt, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0127 Metock VORAB
EuGH 62011CJ0040 Iida VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170171.L05

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170171_20260402L04