Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/15/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0059

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit dem Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG befasst. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann demnach schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich der Angestellten zu richten vergleiche VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150059.L01

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019150059_20190903L01

Rechtssatz für Ra 2020/17/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0039

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0059 B 3. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit dem Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG befasst. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann demnach schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich der Angestellten zu richten vergleiche VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170039.L02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170039_20210915L01

Rechtssatz für Ra 2025/16/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0059 B 3. September 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit dem Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG befasst. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann demnach schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich der Angestellten zu richten vergleiche VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L05

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160022_20251202L07