Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern darf gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG - unbeschadet Z 1 - keine der in § 5d TNRSG genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3 TNRSG. Gemäß § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG darf die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die sich (u.a.) auf den Geschmack oder Geruch beziehen. Die zuletzt genannte Vorgabe ist somit gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten maßgeblich.Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern darf gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG - unbeschadet Ziffer eins, - keine der in Paragraph 5 d, TNRSG genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins und 3 TNRSG. Gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG darf die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die sich (u.a.) auf den Geschmack oder Geruch beziehen. Die zuletzt genannte Vorgabe ist somit gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten maßgeblich.