Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §43 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Bestimmungen des DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, unterscheiden schon nach ihrem insoweit klaren Gesetzeswortlaut zwischen Einzeldenkmalen und Ensembles als Gruppen von unbeweglichen Gegenständen, bei welchen das öffentliche Interesse als Einheit besteht (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065). Nach Paragraph eins, Absatz 3, DMSG gelten jedoch u.a. Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen danach auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch miteinbezogenen Freiflächen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L06

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L06