Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2025/09/0085
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §43 Abs1
VwRallg
Rechtssatz
Die Bestimmungen des DMSG idF BGBl. I Nr. 92/2013 unterscheiden schon nach ihrem insoweit klaren Gesetzeswortlaut zwischen Einzeldenkmalen und Ensembles als Gruppen von unbeweglichen Gegenständen, bei welchen das öffentliche Interesse als Einheit besteht (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065). Nach § 1 Abs. 3 DMSG gelten jedoch u.a. Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen danach auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch miteinbezogenen Freiflächen.Die Bestimmungen des DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, unterscheiden schon nach ihrem insoweit klaren Gesetzeswortlaut zwischen Einzeldenkmalen und Ensembles als Gruppen von unbeweglichen Gegenständen, bei welchen das öffentliche Interesse als Einheit besteht (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065). Nach Paragraph eins, Absatz 3, DMSG gelten jedoch u.a. Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen danach auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch miteinbezogenen Freiflächen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L06
Im RIS seit
24.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Dokumentnummer
JWR_2025090085_20260223L06