Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs3

Rechtssatz

Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG hat nicht durch Erkenntnis sondern mit Beschluss zu erfolgen (VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Eine solche hat auch nicht "ersatzlos" zu erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids, wobei für die Auslegung eines insoweit unbestimmten Spruches auch die Begründung heranzuziehen ist (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0254). Demgegenüber steht die eine negative Sachentscheidung darstellende und in Form eines Erkenntnisses ergehende ersatzlose Behebung nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG einer neuerlichen Entscheidung grundsätzlich entgegen (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L03

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L03