Nach dem Beschluss des EuGH vom 10.7.2008, C-156/07, muss ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Bestimmung, ob Projekte des Anhangs II einer UVP zu unterziehen sind, ganz oder teilweise im Einzelfall vorzunehmen, dafür sorgen, dass die zuständigen nationalen Behörden die verschiedenen in Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien berücksichtigen, soweit diese angesichts der Merkmale des jeweiligen Projekts relevant sind. Dabei kann er jedoch nicht, ohne gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, ausdrücklich oder stillschweigend eines oder mehrere der in Anhang III UVP-RL genannten Kriterien ausschließen, da für die Frage, ob eine UVP durchgeführt werden muss, je nach dem konkreten Projekt des Anhangs II der Richtlinie jedes dieser Kriterien relevant sein kann. Wenn ein Mitgliedstaat sich hingegen, wie es ihm die UVP-RL ermöglicht, dafür entscheidet, die Projekte des Anhangs II dieser Richtlinie, die Gegenstand einer UVP sein sollen, allgemein und abstrakt zu bestimmen, obliegt es ihm, diese Projekte jeweils unter Anwendung eines oder mehrerer der in Anhang III genannten relevanten Kriterien aufzulisten.Nach dem Beschluss des EuGH vom 10.7.2008, C-156/07, muss ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Bestimmung, ob Projekte des Anhangs römisch zwei einer UVP zu unterziehen sind, ganz oder teilweise im Einzelfall vorzunehmen, dafür sorgen, dass die zuständigen nationalen Behörden die verschiedenen in Anhang römisch drei der Richtlinie genannten Kriterien berücksichtigen, soweit diese angesichts der Merkmale des jeweiligen Projekts relevant sind. Dabei kann er jedoch nicht, ohne gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, ausdrücklich oder stillschweigend eines oder mehrere der in Anhang römisch drei UVP-RL genannten Kriterien ausschließen, da für die Frage, ob eine UVP durchgeführt werden muss, je nach dem konkreten Projekt des Anhangs römisch zwei der Richtlinie jedes dieser Kriterien relevant sein kann. Wenn ein Mitgliedstaat sich hingegen, wie es ihm die UVP-RL ermöglicht, dafür entscheidet, die Projekte des Anhangs römisch zwei dieser Richtlinie, die Gegenstand einer UVP sein sollen, allgemein und abstrakt zu bestimmen, obliegt es ihm, diese Projekte jeweils unter Anwendung eines oder mehrerer der in Anhang römisch drei genannten relevanten Kriterien aufzulisten.