Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2025/05/0007
Entscheidungsdatum
27.08.2025
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs1a
BauO Wr §63 Abs1 litc
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0008
Rechtssatz
Belegerfordernisse wie jenes gemäß § 129 Abs. 1a 4. Satz BO sollen der Behörde die einfache und rasche Beurteilung des Vorliegens der Eigentümerzustimmung ermöglichen. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, müsste die Behörde erst den konkreten Inhalt und die Aktualität eines Wohnungseigentumsvertrages prüfen und sich mit einem allfälligen Übergang der Verpflichtungen auf Rechtsnachfolger auseinandersetzen (vgl. VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0003, in dem die Zustimmung eines Rechtsvorgängers in einem Kaufvertrag nicht als liquider Nachweis der Zustimmung gewertet wurde).Belegerfordernisse wie jenes gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, 4. Satz BO sollen der Behörde die einfache und rasche Beurteilung des Vorliegens der Eigentümerzustimmung ermöglichen. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, müsste die Behörde erst den konkreten Inhalt und die Aktualität eines Wohnungseigentumsvertrages prüfen und sich mit einem allfälligen Übergang der Verpflichtungen auf Rechtsnachfolger auseinandersetzen vergleiche VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0003, in dem die Zustimmung eines Rechtsvorgängers in einem Kaufvertrag nicht als liquider Nachweis der Zustimmung gewertet wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050007.L07
Im RIS seit
29.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
JWR_2025050007_20250827L06