Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/05/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0007

Entscheidungsdatum

27.08.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs1a
BauO Wr §63 Abs1 litc

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0008

Rechtssatz

Belegerfordernisse wie jenes gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, 4. Satz BO sollen der Behörde die einfache und rasche Beurteilung des Vorliegens der Eigentümerzustimmung ermöglichen. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, müsste die Behörde erst den konkreten Inhalt und die Aktualität eines Wohnungseigentumsvertrages prüfen und sich mit einem allfälligen Übergang der Verpflichtungen auf Rechtsnachfolger auseinandersetzen vergleiche VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0003, in dem die Zustimmung eines Rechtsvorgängers in einem Kaufvertrag nicht als liquider Nachweis der Zustimmung gewertet wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050007.L07

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050007_20250827L06