Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0030

Entscheidungsdatum

17.10.2025

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VerbotsG 1947 §3g
WaffG 1996 §12 Abs1

Rechtssatz

In der Rechtsprechung des VwGH wurde bereits darauf hingewiesen, dass nationalsozialistisches Gedankengut es nicht ausschließt, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen Zustände gehören, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich sei. Für die Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung; so etwa auch, ob dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele einer nationalsozialistischen Verbindung gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist vergleiche VwGH 17.9.2003, 2001/20/0100, sowie VwGH 22.11.2023, Ra 2022/03/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030030.L02

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030030_20251017L05

Rechtssatz für Ra 2025/03/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0041

Entscheidungsdatum

05.11.2025

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VerbotsG 1947 §3g
WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/03/0030 B 17. Oktober 2025 RS 5

Stammrechtssatz

In der Rechtsprechung des VwGH wurde bereits darauf hingewiesen, dass nationalsozialistisches Gedankengut es nicht ausschließt, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen Zustände gehören, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich sei. Für die Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung; so etwa auch, ob dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele einer nationalsozialistischen Verbindung gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist vergleiche VwGH 17.9.2003, 2001/20/0100, sowie VwGH 22.11.2023, Ra 2022/03/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030041.L01

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030041_20251105L01