Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs1
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
EisenbahnG 1957 §49 Abs3

Rechtssatz

Während Paragraph 48, EisbG die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung bestehender Eisenbahnkreuzungen und die Aufteilung der diesbezüglichen Kosten auf die beteiligten Verkehrsträger normiert, hat nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die Behörde "über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung" zu entscheiden. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG "sinngemäß anzuwenden", sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird vergleiche VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0127, mwH). Folglich erstreckt sich die sinngemäße Anwendung weder auf die im vorletzten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, EisbG geregelte Bestimmung einer Frist für die Durchführung der baulichen Umgestaltung bzw. Auflassung noch auf den - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, angefügten - letzten Satz dieser Regelung, der vorsieht, dass die Behörde auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J01

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030007_20251015J01