Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0020

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §33 Abs1

Rechtssatz

Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche zu Paragraph 71, AVG etwa VwGH 27.9.2013, 2010/05/0202; vergleiche zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf Paragraph 33, VwGVG etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040020.L03

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040020_20251126L04

Rechtssatz für Ra 2025/02/0242

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0242

Entscheidungsdatum

09.01.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §33 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0020 B 26. November 2025 RS 4 (hier beginnend mit 'Ein - die Wiedereinsetzung nicht hindernder - bloß minderer Grad des Versehens')

Stammrechtssatz

Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche zu Paragraph 71, AVG etwa VwGH 27.9.2013, 2010/05/0202; vergleiche zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf Paragraph 33, VwGVG etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020242.L03

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025020242_20260109L03