Der Begriff der "festen Einrichtung" im Sinne des Art. 14 des OECD-Musterabk ist mit dem Begriff der - als Anknüpfungspunkt für die Zuteilung von Unternehmensgewinnen gemäß Art. 7 OECD-Musterabk dienenden - "Betriebsstätte" im Sinne des Art. 5 OECD-Musterabk inhaltsgleich und im selben Sinne auszulegen (vgl. VwGH 15.2.2006, 2001/13/0319, mwN). Für das Vorliegen einer Betriebsstätte bzw. einer festen Einrichtung gelten daher idente Voraussetzungen (vgl. VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118; 21.5.1997, 96/14/0084, jeweils mwN; zur ersatzlosen Streichung des Art. 14 mit der Revision des OECD-Musterabk im Jahr 2000 aufgrund der praktisch nicht vorhandenen Unterschiede zwischen den Begriffen der "Betriebsstätte" und der "festen Einrichtung" vgl. OECD-Musterkommentar zu Art. 14 sowie Bendlinger/Waser, in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Art. 14 Rz 2).Der Begriff der "festen Einrichtung" im Sinne des Artikel 14, des OECD-Musterabk ist mit dem Begriff der - als Anknüpfungspunkt für die Zuteilung von Unternehmensgewinnen gemäß Artikel 7, OECD-Musterabk dienenden - "Betriebsstätte" im Sinne des Artikel 5, OECD-Musterabk inhaltsgleich und im selben Sinne auszulegen vergleiche VwGH 15.2.2006, 2001/13/0319, mwN). Für das Vorliegen einer Betriebsstätte bzw. einer festen Einrichtung gelten daher idente Voraussetzungen vergleiche VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118; 21.5.1997, 96/14/0084, jeweils mwN; zur ersatzlosen Streichung des Artikel 14, mit der Revision des OECD-Musterabk im Jahr 2000 aufgrund der praktisch nicht vorhandenen Unterschiede zwischen den Begriffen der "Betriebsstätte" und der "festen Einrichtung" vergleiche OECD-Musterkommentar zu Artikel 14, sowie Bendlinger/Waser, in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Artikel 14, Rz 2).