Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/11/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0101

Entscheidungsdatum

11.03.2026

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §25 Abs1

Rechtssatz

Nach dem sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens sind bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Entziehungsbescheid bereits zu berücksichtigen. Die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen vergleiche etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110101.L01

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024110101_20260311L01