Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/11/0101
Entscheidungsdatum
11.03.2026
Index
90/02 Führerscheingesetz
Norm
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §25 Abs1
Rechtssatz
Nach dem sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens sind bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Entziehungsbescheid bereits zu berücksichtigen. Die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, mwN).Nach dem sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens sind bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Entziehungsbescheid bereits zu berücksichtigen. Die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen vergleiche etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110101.L01
Im RIS seit
07.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Dokumentnummer
JWR_2024110101_20260311L01