Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/10/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2024/10/0009

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb

Rechtssatz

Nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG ist das Öffentlichkeitsrecht an eine Privatschule, die keiner öffentlichen Schulart entspricht, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu verleihen, wenn die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen. Daraus ergibt sich, dass bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen ist, und zwar anhand des in diesem Zeitpunkt anwendbaren Organisationsstatuts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100009.J01

Im RIS seit

05.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024100009_20250327J01