Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/07/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0218

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §5 Abs1 idF 2022/I/006
EpidemieG 1950 §5 Abs3 idF 2022/I/006
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, EpiG sind Adressaten der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften Erkrankte, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige, nicht jedoch deren gesetzliche Vertreter. Paragraph 5, Absatz 3, EpiG statuiert jedoch auch eine Verpflichtung anderer Personen, wie insbesondere behandelnder Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehöriger und des Personals von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung. Es ist nicht zweifelhaft, dass insbesondere auch die Eltern einer minderjährigen Person, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leidet bzw. bei der zumindest ein derartiger Verdacht besteht, nach Paragraph 5, Absatz 3, EpiG als Familienangehörige zum Kreis der Personen gehören, die verpflichtet sind, im Zuge der Erhebungen der zuständigen Behörden zur Krankheit und der Infektionsquelle, soweit sie zu diesen Erhebungen einen Beitrag leisten können, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070218.L02

Im RIS seit

17.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070218_20250624L01